Freizügigkeitsrecht EU

Freizügigkeitsrecht/EU

Freizügigkeitsrecht

Als Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen Sie für den Aufenthalt im Bundesgebiet keine Aufenthaltsgenehmigung. Sofern Sie sich als Arbeitnehmer(in) oder Selbständige(r) in Deutschland aufhalten, genießen Sie Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Gleiches gilt für Ihre Familienangehörigen, wenn sie ebenfalls Unionsbürger sind. Sollten Sie weder Arbeitnehmer(in) noch selbständig sein, können Sie in den §§ 2 bis 4 des FreizügG/EU nachlesen, ob Sie zu dem freizügigkeitsberechtigten Personenkreis gehören. Über das Freizügigkeitsrecht wird Ihnen keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt. Sie genießen diese Freizügigkeit kraft Gesetzes, solange Sie nicht über Gebühr öffentliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Familienangehörige von Unionsbürgern

Wenn Sie die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, Ihre Familienangehörigen aber keine Unionsbürger sind, erhalten diese eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Die Aufenthaltskarte wird mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.

Nachweis des Krankversicherungsschutzes

Sie können als Krankenversicherungsnachweis Ihre Versicherungskarte bei uns vorlegen. Der Krankenversicherungsschutz muss dem der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Sollten Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, benötigen Sie eine Bestätigung der privaten Krankenkasse, dass der entsprechende Krankenversicherungsschutz besteht.

Einzureichende Unterlagen

Reisepässe oder Personalausweise des Heimatlandes sind zwecks Echtheitsprüfung stets im Original bei der Ausländerbehörde vorzulegen.


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