In Hessen werden zentrale SARS-CoV-2-Untersuchungsstellen für ärztlich begründete Verdachtsfälle eingerichtet


Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH), die Landesärztekammer Hessen (LÄKH), die Hessische Krankenhausgesellschaft (HKG) und das Hessische Ministerium für Soziales und Integration haben am gestrigen Abend unter Beteiligung der Sprecherin der hessischen Amtsärztinnen und Amtsärzte eine Vereinbarung getroffen, um eine effiziente Versorgung möglicher mit dem neuartigen Coronavirus Infizierter in Hessen zu gewährleisten.

In Hessen werden beginnend ab kommendem Montag, dem 9. März, und flächendeckend ab Dienstag, dem 10. März, an ausgewählten Standorten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zentrale Untersuchungsstellen eingerichtet, um für den Fall, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt einen solchen Test für geboten hält, gebündelt Tests auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. So werden die Hausarztpraxen entlastet und es kann mit den derzeit begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen sparsamer umgegangen werden: „Ich bedanke mich bei allen beteiligten Institutionen und Personen für diese äußerst bedeutsame Einigung zum Wohle der Patientinnen und Patienten. Angesichts der epidemischen Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Deutschland haken sich die Akteurinnen und Akteure des hessischen Gesundheitswesens unter und schaffen eine schnell umsetzbare Lösung, das ist ein starkes Signal!“, betont Sozial- und Integrationsminister Kai Klose.

„Es ist wichtig, dass wir die Arztpraxen so weit wie möglich von Tests entlasten. Deshalb werden wir mit den Partnern der hessischen Gesundheitsversorgung Testzentren in ÄBD-Zentralen in Hessen einrichten. Diese sollen für die Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen, die nach vorheriger und strenger Indikation gemäß Robert Koch-Institut (RKI) getestet werden sollen. Dafür ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit den Gesundheitsämtern oder über unsere Rufnummer, der 116 117, erforderlich. Massentests ohne Indikation sind medizinisch nicht sinnvoll und die Zentren dafür auch nicht ausgerichtet“, erklären Frank Dastych und Dr. Eckhard Starke, die Vorstandsvorsitzenden der KV Hessen.

Voraussetzung für eine Testung ist nach den Kriterien des RKI eine akute Erkrankung der Atemwege und ein Kontakt mit einer als infiziert bestätigten Person oder der Aufenthalt in einem Risikogebiet. Solche Personen werden durch ihren Hausarzt bzw. Hausärztin, das zuständige Gesundheitsamt oder nach einer Ersteinschätzung durch die zentrale Rufnummer 116 117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes den Untersuchungsstellen zugewiesen. Als Standorte stellt die KVH ausgewählte Zentralen ihres Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und medizinisch geschultes Fachpersonal zur Verfügung. Diese von der KVH bestimmten zentralen Stellen werden zu festgelegten Uhrzeiten geöffnet.

„Die Landesärztekammer Hessen unterstützt insbesondere im Sinne einer einheitlichen und sicheren Patientenversorgung die Einrichtung zentraler SARS-CoV-2-Untersuchungsstellen. Dies ermöglicht zudem eine effektivere Testung bei Ressourcen schonendem Umgang mit knapper Schutzkleidung“, erklärt Dr. Edgar Pinkowski, Präsident der Landesärztekammer Hessen.

„Vorrangige Aufgabe in der jetzigen aktuellen Situation ist, dass Personen mit Symptomen und Verdacht auf eine Corona-Infektion möglichst außerhalb der Krankenhäuser diagnostiziert und leichte Fälle auch ambulant behandelt werden. Das Virus in die Krankenhäuser zu tragen ist der falsche Weg. Wir brauchen unsere Krankenhäuser für evtl. aufkommende schwere Verläufe der Virusinfektion. Hierfür sind wir da“, sagt der geschäftsführende Direktor der HKG, Prof. Dr. Steffen Gramminger,

Alle Patienten, die durch einen Arzt/eine Ärztin entsprechend der Kriterien des RKI als Verdachtsfälle eingestuft werden, werden in den neuen Untersuchungsstellen abgestrichen. Die Proben werden auf SARS-CoV-2 untersucht. Diese Verdachtsfälle werden gemäß Infektionsschutzgesetz dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Den getesteten Personen wird bei ihrem Besuch in der Untersuchungsstelle mitgeteilt, wie sie sich entsprechend der Kriterien des RKI weiter verhalten sollen.