Freigestellte Vorhaben

Freigestellte Vorhaben

Genehmigungsfreistellung § 64 HBO

Bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, benötigen nach § 64 HBO keine Baugenehmigung, wenn diese uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen.

Die erforderlichen Bauvorlagen werden bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Diese beteiligt die Gemeinde. Die Bauvorlagen müssen von einer/-m bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser/-in angefertigt werden. Es besteht für die Behörde keine Prüfungspflicht. Sie entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen.

Es ergeht kein Bescheid. Mit dem Bau kann begonnen werden, wenn eine Bestätigung von der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Ein Baubeginn ist auch möglich, wenn innerhalb eines Monats (Fristbeginn=Eingang der vollständigen Bauvorlagen) keine Erklärung der Unteren Bauaufsichtsbehörde über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens eingeht.

Bitte beachten Sie, dass materielle Vorschriften der HBO eingehalten werden müssen, auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Wahlmöglichkeit

Ist Ihr Bauvorhaben eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen, haben Sie die Wahl, dass für Ihr Vorhaben das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren oder das Vollverfahren durchgeführt werden soll.

Gleiches gilt für Vorhaben, für die das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vorgesehen ist. Dieses kann auch im Vollverfahren geprüft werden. Möchten Sie die Wahlmöglichkeit nutzen, ist dies durch eine schriftliche Erklärung durch Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 zu beantragen.

Die notwendigen Antragsformulare finden Sie im Bauvorlagenerlass.

Beratungstermine sind nach Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Sachbearbeitung.

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Baurecht, Baugenehmigung, Bauantrag, Baugesetz, Bauordnung


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