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Bauherrenpflichten
Bauherrenpflichten
Auch wenn der Bauantrag genehmigt wurde, bleibt der Kontakt zum Bauamt erhalten.
Wenn Sie die Baugenehmigung in Händen halten, können Sie mit dem Bau beginnen - nicht vorher. Weichen Sie auch nicht von den genehmigten Bauvorlagen ab, ohne vorher mit dem Kreisbauamt gesprochen zu haben.
Solche baurechtlichen Verstöße ziehen im allgemeinen ein Bußgeldverfahren, Ärger und Komplikationen nach sich. Insbesondere bei den Bußgeldern handelt es sich oft um erhebliche Geldbeträge, die man beim Bauen dringend für andere Zwecke benötigt. Das Geld sollten Sie sich auf jeden Fall sparen. Deshalb lesen Sie sich Ihre Baugenehmigung genau durch. Auch das Kleingedruckte und die besonderen Auflagen und Bedingungen.
Sollten Sie mit einzelnen Auflagen nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch erheben, ohne dass Ihnen das Recht zum Bauen verloren geht.
Schauen Sie sich Ihre Baugenehmigung genau an!
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, sollten Sie sich zudem über Ihre Pflichten als Bauherr informieren. So müssen vor dem Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt sein und die Baugenehmigung sowie die Bauvorlagen (Pläne, Statik) an der Baustelle vorliegen.
Mit der Baugenehmigung haben Sie zahlreiche Mitteilungsvordrucke erhalten, die jeweils zum richtigen Zeitpunkt bei der Bauaufscihtsbehörde eingereicht werden müssen. Die Termine sollten dabei strikt beachtet werden. Insbesondere weisen wir auf folgende Mitteilungspflichten hin:
- Der Baubeginn ist der Bauaufsicht und dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (Schornsteinfeger) eine Wochevorher anzuzeigen (Baubeginnsanzeige). In der Baubeginnsanzeige ist der Bauleiter zu bennen. Er hat die Baubeginnsanzeige mit zu unterschreiben.
- Die Fertigstellung des Rohbaues sowie die abschließende Fertigstellung sind der Bauaufsicht und dem Amt für Bodenmanagment jeweils zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Siehe auch: Was ist eigentlich ... ein Bauherr?
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