Das Land Hessen gewährt Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum. Grundsätzlich ist dabei zwischen dem Erwerb von Eigentum (1.) und dem Bau von Mietwohnungen (2.) zu unterscheiden.
1. Eigentumsmaßnahmen
Das Land Hessen hat die Fördermöglichkeiten für Privatleute zum Erwerb von Wohneigentum neu geregelt. Folgende Fördermittel können beantragt werden:
Hessen-Baudarlehen
Damit wird der Neubau von Eigenheimen mit einem Darlehen gefördert, dessen Höhe in der Regel zwischen 80.000 Euro und 115.000 Euro (je nach Bauort) beträgt. Die Mittel bekommt man zu einem Zins, der um etwa 30 Prozent unter dem Kapitalmarktzins des KfW-Darlehens liegt. Die Tilgung erfolgt mit einem Prozentsatz zwischen 1,5 und 2,5 %.
Zielgruppe sind besonders Haushalte mit geringem bis mittlerem Einkommen. Für die Förderung gelten deshalb bestimmte Einkommensgrenzen, die neben anderen Bestimmungen in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Auch Bauvorhaben, die dem generationenverbundenen Wohnen dienen, können berücksichtigt werden.
Hessen-Darlehen für Gebrauchtimmobilien
Hiermit fördert das Land Hessen den Erwerb von Gebrauchtimmobilien. Die Zinsen für die Darlehen liegen im vergleichbaren Bereich mit dem Hessen-Baudarlehen. Die Darlehenshöhe beträgt bis zu 50 % der Gesamtkosten (Kaufpreis, Nebenkosten und Modernisierung) aber max.100.000 €. Die Vergabe der Darlehen ist von Wohnflächengrenzen, einer Mindesteigenleistung von 15 % und einer Einkommensgrenze abhängig.
2. Mietwohnungen
Nach Inkrafttreten des neuen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) des Bundes vom 13.09.2001 (BGBl I S. 2376) erfolgte ebenfalls eine Neuregelung bei der Förderung des Mietwohnungsbaus in den Landesrichtlinien vom 20.02.2003 (Staatsanzeiger 13/2003 Seite. 1346) mit Änderung vom 19. Januar 2004 (Staatsanzeiger 5/2004, Seite 628).
Danach werden Förderungsmittel nur für Bauvorhaben bereitgestellt, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen nachhaltig Bedarf für die Zielgruppe der Wohnungssuchenden besteht.
Weiterhin wird, wie bisher im 1. Förderungsweg, eine kommunale Finanzierungsbeteiligung gefordert, und zwar mindestens 10.000 € je Wohneinheit. Ohne diese gemeindliche Finanzierungsbeteiligung kommt eine Förderung nicht in Betracht.
Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Darlehen. Die Höhe des Darlehens errechnet sich nach dem in allen Fällen gleichen Grundbetrag von 600 € je qm Wohnfläche zuzüglich eines Zuschlages, der sich an den unterschiedlichen Grundstückskosten orientiert. Der Zuschlag beträgt mindestens 150 € je qm Wohnfläche, höchstens jedoch 500 € je qm Wohnfläche.
Gleichzeitig unterliegen die geförderten Wohnungen einer Mietpreisbindung, und zwar darf höchstens ein Mietzins in Höhe der Vergleichsmiete abzüglich 15 v.H. verlangt werden.
Detaillierte und aktuelle Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Landestreuhandstelle (LTH) oder bei der
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