Das Wohngeld soll Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen helfen, die angemessenen Wohnkosten zu tragen. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet.
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Seit 01. Januar 2005 gilt der Ausschluss der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld, das bedeutet, dass u.a. die Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kein Wohngeld mit diesem Antragsverfahren erhalten können.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt ab vom Gesamteinkommen, von der zuschussfähigen monatlichen Miete bzw. Belastung und der Zahl der Familienmitglieder. Dabei werden kinderreiche Familien stärker begünstigt als kleinere Haushalte.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Es wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Weitere Informationen sowie die Wohngeldbetragstabellen bis 8 Familienmitglieder finden Sie
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Antragsformulare können Sie direkt bei der Wohngeldstelle des Vogelsbergkreises anfordern oder hier herunterladen.
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss
Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss
Die Wohngeldstelle berät Sie und klärt über eventuelle Wohngeldansprüche auf.
Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Wohngeldstelle
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Telefon 06641/977-284 bis -287 u. 279
Telefax 06641/977-224
E-Mail: afss@vogelsbergkreis.de