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Wohngeld, Lastenzuschuss

Das Wohngeld soll Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen helfen, die angemessenen Wohnkosten zu tragen. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt ab vom Gesamteinkommen, von der zuschussfähigen monatlichen Miete bzw. Belastung und der Zahl der Familienmitglieder. Dabei werden kinderreiche Familien stärker begünstigt als kleinere Haushalte.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Es wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Zum 01. Januar 2005 treten Änderungen des Wohngeldrechts in Kraft.

Wichtigste Neuregelung ist der Ausschluss der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld, das sind u.a. die Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Weitere Informationen sowie die Wohngeldbetragstabellen bis 8 Familienmitglieder finden Sie unter:

http://www.bmvbs.de/dokumente/,-916591/Artikel/dokument.htm

Änträge können hier heruntergeladen werden.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Wohngeldstelle in

36341 Lauterbach

 

Goldhelg 20

 

Telefon:

 

06641/977-284 bis -287

 

Fax:

 

06641/977-224

 


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