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Satzung zum Schutze des Kreiswappens und der Kreisflagge des Vogelsbergkreises

Aufgrund der §§ 5 und 30 der Hess. Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. I. S. 131), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.08.1976 (GVBl. I. S. 334) in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung des Vogelsbergkreises vom 27.11.1978 hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 13.11.1978 die folgende Satzung für den Vogelsbergkreis beschlossen:

§ 1

Die Führung und der Gebrauch des Wappens des Vogelsbergkreises sind grundsätzlich dem Kreistag und dem Kreisausschuss vorgehalten.

Die unbefugte Verwendung des Kreiswappens ist nicht erlaubt. Der Rechtsschutz erstreckt sich auf jede Darstellung des Wappens, die zu einer Verwechslung mit dem amtlichen Kreiswappen führen kann.

§ 2

Die Kreissparkasse Lauterbach und die Kreissparkasse Alsfeld sind ermächtigt, das Kreiswappen zu verwenden.

§ 3

Andere Personen, Personenvereinigungen, Stiftungen, Anstalten und Einrichtungen, die im Vogelsbergkreis wohnen oder hier ihren Sitz haben, kann auf Antrag gestattet werden, das Kreiswappen in einer Form zu verwenden, die von dem amtlichen Wappen abweicht, wenn die Führung oder der Gebrauch die berechtigten Interessen des Vogelsbergkreises nicht beeinträchtigt.

§ 4

Anträge auf Gestattung der Verwendung des Kreiswappens sind in doppelter Ausfertigung an den Kreisausschuss des Vogelsbergkreises zu richten. Aus dem Antrag und dem ihm beigefügten Entwurf muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck das Kreiswappen verwendet werden soll. Die Darstellung muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein und Verwechslungen mit dem amtlichen Wappen ausschließen.

§ 5

Die Erlaubnis zur Verwendung des Kreiswappens durch Dritte erteilt der Kreisausschuss schriftlich nach freiem Ermessen und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf.

Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

a) sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist,

b) die an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden,

c) durch die Art der Verwendung der Anschein eines amtlichen Charakters oder einer amtlichen Verbindung mit dem Kreis hervorgerufen wird.

§ 6

Die gelegentliche Verwendung des Kreiswappens zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten und ähnlichen Anlässen kann der Kreisausschuss auf Antrag formlos genehmigen.

§ 7

Darstellungen des Kreiswappens, die nur der Abbildung oder ausschließlich dekorativen Zwecken, insbesondere der Ausschmückung von Reiseandenken, dienen, sind ohne besondere Genehmigung zulässig, sofern die Art der Verwendung die berechtigten Interessen des Kreises nicht beeinträchtigt.

§ 8

Auf Fahnen darf das Wappen nur in Form der Kreisflagge Verwendung finden.

Die Verwendung der Kreisflagge ist zulässig, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Kreises nicht beeinträchtigt werden.

§ 9

Die unbefugte, vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung des Kreiswappens und der Kreisflagge durch Dritte wird nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (in der Fassung vom 2. Januar 1975, BGBl. I S. 80, 520) mit einer Geldbuße geahndet. Diese Geldbuße kann bis zu 10.000,00 DM betragen.

Verwaltungsbehörde gem. §§ 35, 36 Ordnungswidrigkeitsgesetz ist der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises.

§ 10

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lauterbach, den 27.11.1978

in Kraft getreten: 13.12.1978

 


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