Ist im Vorfeld nicht eindeutig sichergestellt, dass für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden kann, kann die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Bauvoranfrage geklärt werden. Die Bauvoranfrage kann nur vor dem Bauantrag gestellt werden. Sie dient vor allem dem Zweck, die Durchführung der Baumaßnahme im Vorfeld rechtsverbindlich klären zu lassen, ohne in die Detailprüfung nach dem Baurecht einsteigen zu müssen.
Die Bindungswirkung der Bauvoranfrage ist auf den Inhalt der Fragestellung im Antrag beschränkt. Sie bildet damit eine verläßliche Grundlage für den Bauherrn für die weitere Planung. Der Bescheid gilt drei Jahre, berechtigt aber noch nicht zum Baubeginn. Hierzu ist in jedem Fall eine Baugenehmigung notwendig.
Die Teilbaugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid der Bauaufsichtsbehörde, der zur teilweisen Ausführung eines Vorhabens berechtigt, für das ein Bauantrag eingereicht wurde. Die Teilbaugenehmigung ist damit ein vorweggenommener Teil der endgültigen Baugenehmigung.
Eine Teilbaugenehmigung kann nur für solche Bauteile erteilt werden, deren Zulässigkeit von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft wurde. Gegenstand einer Teilbaugenehmigung können einzelne Bauabschnitte oder Bauteile, wie der Erdaushub, Fundamente und die Bodenplatte, aber auch einzelne Geschosse sein.