INHALTSVERZEICHNIS
I. Vorwort des Landrats |
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1. Allgemeine Informationen |
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1. Allgemeine Informationen |
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Förderungsgrundsätze des Landes Hessen (Anlage 2) Richtlinien des Landessportbundes Hessen e.V. (Anlage 3)
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I. VORWORT DES LANDRATS
Seit Bestehen des Vogelsbergkreises haben die verantwortlichen Kreisgremien stets die besondere Bedeutung der Vereine für das gesellschaftliche Leben im Kreisgebiet erkannt und gewürdigt. Gerade in ländlich strukturierten, dünn besiedelten Gebieten wie dem Vogelsbergkreis wird die Bandbreite sportlicher, kultureller und sozialer Angebote hauptsächlich über Vereine abgedeckt. Durch diese Leistungen werden Standortnachteile abgebaut und die Lebensbedingungen unserer Bevölkerung positiv beeinflusst. Daneben erhöht die aktive Vereinsarbeit die soziale Kompetenz der Menschen und stärkt das Demokratiebewusstsein.
Ohne das vielfältige Engagement der unterschiedlichen Vereine und der darin ehrenamtlich aktiven Menschen wäre unsere Region deutlich ärmer. Obwohl die Förderung der örtlichen Gemeinschaft vom Gesetzgeber in erster Linie den Gemeinden zugewiesen ist, hat der Vogelsbergkreis stets versucht, im Rahmen seiner originären Zuständigkeiten im Bildungs- und Sozialbereich sowie in Wahrnehmung seiner Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion die im Kreisgebiet aktiven Vereine zu unterstützen und sowohl finanziell als auch durch die Gestaltung der Rahmenbedingungen, die für aktives Vereinsleben wichtig sind, zu fördern.
So sind in den letzten Jahren, größtenteils unter erheblicher Beteiligung des Kreises, in allen Städten und Gemeinden Stadthallen, Kulturhallen oder vergleichbare Einrichtungen entstanden, auch die nahezu flächendeckende Versorgung mit Dorfgemeinschaftshäusern im Vogelsbergkreis wurde unter finanzieller Beteiligung des Kreises gewährleistet. Das Angebot an attraktiven Sportstätten im Kreis kann sich sehen lassen. Die Sporthallen sind überwie-gend als kreiseigene Hallen gebaut und werden vom Vogelsbergkreis unterhalten. Soweit größere Sportanlagen, die über den schulischen Bedarf hinaus gehen, erstellt wurden, geschah dies in Kooperation mit den Standortgemeinden. Der Vogelsbergkreis hat seinen Anteil an den Investitions- und Unterhaltungskosten und die unentgeltliche Nutzung durch Vereine stets auch als seinen Beitrag zur Vereinsförderung verstanden.
Gerade unter dem Druck der knappen Finanzmittel der öffentlichen Hand auf allen Ebenen gerät die Vereinsförderung in der letzten Zeit verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Der Vogelsbergkreis will mit der nach-folgenden, umfassenden schriftlichen Fixierung seiner Vereinsförderpraxis, die über die bisher bekannte Sport- und Jugendförderung hinausgeht, seine unveränderte Haltung zur Bedeutung der Vereine für die Gestaltung der Lebensbedingungen der Menschen im Vogelsbergkreis bekräftigen.
Lauterbach, im Januar 2002
(Rudolf Marx)
Landrat
II. SPORTFÖRDERUNG
1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
A. Das Sportamt
Innerhalb der Vielzahl von Aufgaben, die das Sportamt zum Teil in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern sowie den Sportkreisen Alsfeld und Lauterbach wahrzunehmen hat, kommt eine wesentliche Bedeutung vor allem folgenden Aufgabenbereichen zu:
Förderung des Vereinssports (allgemeine Sportpflege und Sportförderung)
Beratung der Sportvereine in allen Sportförderungsangelegenheiten
Vermittler zwischen Sportvereinen, Verbänden, Schulen, Gemeinden, Betrieben und den Kreiskörperschaften in allen Sportangelegenheiten
Weiterleitung von Anträgen und Verwendungsbestätigungen für die Beschäftigung von Übungsleitern an den Landessportbund
Beratung bei der Finanzierung von Sportveranstaltungen
Beratung bei der Beschaffung und Finanzierung von Sportgeräten, Ehrenpreisen und -gaben
Allgemeine Beratung bei der Finanzierung der Vereinskosten
Förderung des Versehrten- und Behindertensports sowie der Alterssportgruppen
Finanztechnische Beratung der Bauträger bei der Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen
Bearbeitung der Zuschussanträge für Landes- und Kreismittel
Wo finde ich das Sportamt?
Das Sportamt des Vogelsbergkreises befindet sich als Teil des Amts für Jugend, Familie und Sport in 36341 Lauterbach, Gartenstraße 31.
Wen kann ich ansprechen?
Sachbearbeiterin: Frau Beilecke, Zimmer C 309,
Tel.: 06641/977-446
Fax: 06641/977-439
B. Die Sportkommission
Die Sportkommission ist Hilfsorgan des Kreisausschusses, dem sie untersteht (§ 43 Abs. 1 HKO).
Aufgaben
Die Kreissportkommission hat die Aufgabe, in Angelegenheiten der Sportförderung zu beraten und Empfehlungen für die Koordinierung aller Maßnahmen zur Förderung des Sports auf der Kreisebene zu geben.
Die Sportkommission wirkt bei der Entscheidung über die Verleihung des Sportehrenpreises des Vogelsbergkreises mit.
Die Sportkommission wirkt bei der Durchführung des Sportforums mit.
Zusammensetzung
Die Sportkommission besteht aus 15 Mitgliedern. Ihr gehören an:
3 Mitglieder des Kreisausschusses:
a) der Landrat; im Falle seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses,
b) 2 Kreisbeigeordnete;
4 Mitglieder des Kreistages;
die/der Vorsitzende des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport,
7 sachkundige Kreisangehörige:
a) je 2 Vertreter/innen der Sportkreise Lauterbach und Alsfeld,
b) 2 Vertreter/innen des Schulsports (Schulsportkoordinatoren),
c) 1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes, zu dessen Dienstbezirk der Vogelsbergkreis gehört.
2. ZUSCHÜSSE UND LEISTUNGEN
Gefördert werden Vereine im Vogelsbergkreis
Vorraussetzung für eine Förderung nach diesen Richtlinien ist eine Mitgliedschaft des Vereins oder des Dachverbandes im Landessportbund Hessen (LSBH).
A. Allgemeine Zuwendungen an Vereine
1. Vereinsgründungen
Es wird eine einmalige Zuwendung von 125,00 € gewährt. Es ist die Gründung und Mitgliedschaft im LSBH nachzuweisen.
2. Abteilungsgründungen
Es wird eine einmalige Zuwendung von 50,00 € gewährt.
Die Gründung und Anmeldung beim LSBH sind nachzuweisen.
3. Jubiläumsveranstaltungen (auch Abteilungsjubiläen)
Ab dem 25-jährigen Jubiläum wird eine Zuwendung von 100,00 € gewährt. Eine Zuschussgewährung ist nur alle 5 Jahre möglich.
4. Sportgeräte
Die Förderung beträgt generell 10% der zuwendungsfähigen Kosten.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind u. a.:
a) Verbrauchsmaterial wie Munition, Tischtennis-, Tennis-, Federbälle etc.
b) Sportkleidung, z. B. Trikots, Schienbeinschützer, Torwarthandschuhe, Fußballschuhe etc.
c) Tiere, Flugzeuge, Rennwagen etc.
Transport- und Versandkosten werden nicht angerechnet. Dem Antrag sind zur Prüfung die Originale der Rechnungen sowie ein Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug) beizufügen. Bezuschusst wird nur der Rechnungsbetrag nach Abzug der möglichen Vergünstigungen (z. B. Skonto, Rabatt o. ä.)
5. Zuwendungen für Veranstaltungen
Für Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter werden dem veranstaltenden Verein Zuwendungen gewährt (ausgenommen sind z. B. Freundschafts- oder Einlagenspiele etc.)
Vorzulegen ist eine Starterliste bzw. ein Turnierplan, aus der bzw. dem das Alter der Teilnehmer (bis 13 Jahre = Kinder; 14-17 Jahre = Jugendliche; ab 18 Jahre = Erwachsene) und die Vereinszugehörigkeit oder der Wohnort ersichtlich ist.
Art der Veranstaltung
Die Teilnehmer der Veranstaltung kommen ausschließlich aus dem Kreisgebiet (z. B. Kreismeisterschaft) 40,00 €.
Die Teilnehmer kommen auch aus anderen hessischen Kreisen 60,00 €.
Die Teilnehmer kommen auch aus anderen Bundesländern 80,00 €.
Die Veranstaltung findet mit internationaler Beteiligung statt 100,00 €.
6. Platzierungen bei Hessischen, Deutschen und Internationalen Meisterschaften
1. Platz | 2. Platz | 3. Platz | |
Einzel | 20,00 € | 15,00 € | 10,00 € |
Mannschaft | 60,00 € | 50,00 € | 40,00 € |
b) Deutsche und Internationale Meisterschaften:
1. Platz | 2. Platz | 3. Platz | |
Einzel | 40,00 € | 30,00 € | 25,00 € |
Mannschaft | 100,00 € | 80,00 € | 60,00 € |
Die Auszahlung der unter a) und b) aufgeführten Beträge erfolgt auf Antrag des Vereins. Ein Platzierungsnachweis ist bei der Antragstellung vorzulegen.
7. Förderung der Jugendarbeit
Für jeden beim Landessportbund Hessen (LSBH) gemeldeten Jugendlichen wird ein jährlicher Zuschuss von 1,00 € gewährt.
Als Nachweis über die Zahl der gemeldeten Jugendlichen ist vom Antragsteller eine Kopie der an den LSBH gerichteten Bestandserhebung vorzulegen.
8. Zuschüsse bei gleichzeitiger Landesförderung
Der Vogelsbergkreis beteiligt sich prozentual an Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, wenn dies Voraussetzung für die Gewährung einer Landesbeihilfe ist. Dieser Zuschuss beträgt 10% der vom Land als beihilfefähig anerkannten Kosten.
9. Zuschüsse an Sportkreise
Den Sportkreisen Alsfeld und Lauterbach werden jährlich je 2.560,00 € zur Verfügung gestellt.
Die Zuschüsse in Höhe von je 2.050,00 € sollen für
- die Durchführung der Sportehrentage,
- Ehrungen im Bereich des Mannschaftssports o. ä. verwandt werden.
Die restlichen je 510,00 € sind zweckgebunden für den Jugendgruppenwettbewerb der Sportjugend zu verwenden.
Die Zuteilung dieser Mittel im Einzelfall erfolgt durch die Sportkreise.
10. Sonstige Fälle
Über sonstige Fälle entscheidet der zuständige Dezernent.
B. Nutzung kreiseigener Hallen- und Sportflächen
Die vorhandenen kreiseigenen Schulsportstätten können für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Vereine grundsätzlich unentgeltlich genutzt werden, wenn schulische Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Nutzung ist grundsätzlich bei der jeweiligen Schulleitung zu beantragen. Soweit das Vergabeverfahren der Hallenbelegung der Stadt/Gemeinde übertragen ist, ist der Antrag dort zu stellen.
Die Nutzung setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verein und dem Schulträger, vertreten durch das Schulverwaltungsamt, voraus. Es gelten die Richtlinien für die außerschulische Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen des Vogelsbergkreises in der Fassung vom 18.03.1997, die als Anlage 1 abgedruckt sind.
C. Förderung vereinseigener Sportstätten
1. Der Kreis fördert Neu-, Um-, Aus- und Erweiterungsbauten von vereinseigenen Sportstätten, soweit sie der Sportausübung im öffentlichen Interesse dienen.
Es werden unbeschadet Absatz D nur solche Maßnahmen gefördert, die auch vom Land Hessen bzw. vom Bund bezuschusst werden.
Nicht förderfähig sind z. B. Reparaturen, Anstricharbeiten (innen und außen), Kauf einer Küche oder Theke.
2. Voraussetzungen für eine Förderung sind:
a) Die Sportstätte muss Eigentum des Vereins sein oder auf einem angemieteten oder angepachteten Grundstück errichtet werden.b) Der antragstellende Verein muss in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sein.
c) Die Sportstätte soll grundsätzlich im Bedarfsfalle dem Schulsport oder anderen Vereinen zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden.
3. Der Zuschuss beträgt 10% der als beihilfefähig anerkannten Kosten. Eine Überschreitung der im Antrag angegebenen Gesamtkosten einschließlich Eigenleistungen um mehr als 10% wird nicht als förderfähig anerkannt.
4. Zur laufenden Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen kann ein Zuschuss gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass
a) der Verein Eigentümer, Erbbauberechtigter, Besitzer eines Pachtvertrages von mindestens 25 Jahren oder durch Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Unterhaltung verpflichtet ist,b) sich die Sportanlage innerhalb des Vogelsbergkreises befindet.
Die Zuwendung beträgt jährlich
a) 2,00 € bei Sporthallen je qm Spielfeld,b) 100,00 € je Spielfeld,
c) 130,00 € bei Reitanlagen, Bootshäusern, Flugsportanlagen, Schießsportanlagen etc.,
d) 20,00 € je Tennisplatz
Soweit bei den Positionen b) bis d) vom Verein genutzte Dusch- und Umkleideräume zugeordnet sind, wird jährlich eine weitere Beihilfe von 130,00 € gewährt.
D. Sonderförderung von Sportvereinen
Für die Förderung von Sportstättenbaumaßnahmen der Vereine im Sinne der Investitionsförderungsrichtlinien ohne Landesbeteiligung, gilt folgende Regelung:
1. Die Maßnahme ist bereits vor Baubeginn beim Kreis anzumelden.
2. Die Zuwendung beträgt 10% der beihilfefähigen Kosten.
E. Erlass der Baugenehmigungsgebühr
Sportvereine werden bei Baumaßnahmen, die nach Abschnitt II 2 C+D dieser Richtlinien gefördert werden, auf Antrag von sämtlichen im bauaufsichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren befreit. Ein schriftlicher Antrag ist an das Kreisbauamt zu richten. Die Gebührenbefreiung kann bereits zusammen mit dem Bauantrag beantragt werden.
3. SPORTEHRENPREIS
Der Vogelsbergkreis stiftet einen Sportehrenpreis.
1. Der Sportehrenpreis kann jährlich verliehen werden:
a) an Personen oder Mannschaften, die besondere sportliche Leistungen erzielt haben und/oderb) an Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungs- oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben.
Im Falle der Verleihung an eine Mannschaft erhält diese einen Sportehrenpreis und jedes Mitglied eine Urkunde.
2. Der Sportehrenpreis kann nicht an Personen verliehen werden,
a) die im Vogelsbergkreis keinen ständigen Wohnsitz haben oderb) die Sport als Beruf ausüben.
3. Vorschlagsberechtigt sind
a) die Sportkommission,b) der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises
4. Die Vorschläge sind jeweils dem Amt für Jugend, Familie und Sport vorzulegen. Ihnen sind beizufügen:
a) ein kurzer Lebenslauf (entfällt bei Mannschaften),b) eine ausführliche Darstellung der sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der Sportvereine und Verbände sowie der Stadt/ Gemeinde, in der die vorgeschlagene Person ihren Wohnsitz hat.
5. Die Auswahl trifft der Kreisausschuss im Benehmen mit der Sportkommission.
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Zur umfassenden Information für die Sportvereine werden die aktuellen Förderungsgrundsätze des Landes Hessen sowie die Richtlinien des Landessportbundes als Anlagen 2 und 3 abgedruckt.
III. JUGENDFÖRDERUNG
1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Die Jugendförderung befindet sich als Teil des Amtes für Jugend, Familie und Sport im Nebengebäude des Landratsamtes.
Adresse:
Amt für Jugend, Familie und Sport
-Jugendförderung-
Gartenstraße 31, 2. Stock
36341 Lauterbach
Sprechzeiten: Montag - Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten können Termine nach telefonischer Absprache vereinbart werden.
Wen kann ich ansprechen?
Kreisjugendpflegerin: Frau Silvia Lucas
06641/977-426
Sachbearbeiterin: Frau Sabine Müller
06641/977-429
2. FÖRDERUNGSWÜRDIGE JUGENDVERBANDSGRUPPEN, JUGENDINITIATIVGRUPPEN
Zuschüsse erhalten ausschließlich
- die anerkannten Jugendinitiativgruppen
- die anerkannten verbandsgebundenen Jugendgruppen,
die im Bereich der offenen Jugendarbeit tätig sind.
Definition:
Anerkannte verbandsgebundene (vg.) Jugendgruppen sind Jugendgruppen, deren Dachverband auf Landesebene dem Hessischen Jugendring angehört oder nach §75 KJHG als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt ist.
Jugendinitiativgruppen sind Jugendgruppen, die als Zusammenschluss von Jugendlichen auf Stadt- oder Gemeindeebene ihre Belange und Aktivitäten selbst organisieren und keinem Verband angehören.
Grundsätze:
Die Mitglieder der durch diese Richtlinie zu fördernden Gruppierungen müssen an der Willensbildung ihrer Gruppe beteiligt sein. Die Mitgliedschaft ist für alle interessierten Jugendlichen offen und freiwillig.
Die Aufgabe der vg. Jugendgruppen und Jugendinitiativgruppen ist, von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, deren Einsicht in die gesellschaftliche Lage, Kritik und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarische Verhaltensweisen zu fördern. Ziele, Inhalte und Form der Arbeit bestimmen sie selbst.
Gefördert werden ausschließlich Personen, die ihren Wohnsitz im Vogelsbergkreis haben.
Anerkennungsverfahren und Voraussetzungen für die Anerkennung als förderungswürdige Jugendinitiativgruppe
- die Gruppe muss mindestens 1 Jahr im Vogelsbergkreis bestehen- Satzung und praktische Betätigung der Gruppe müssen die vorstehend aufgeführten Grundsätze erfüllen.
Folgende Unterlagen müssen der Jugendförderung des Vogelsbergkreises vorgelegt werden:
- Name und Sitz der Gruppe
- Darstellung der Ziele der Gruppe- Satzung und Organisationsstatut
- aktuelle Liste aller Mitglieder mit Geburtsdatum
- Name, Anschrift und Alter der Kontaktperson bzw. des / der Vorsitzenden.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind oder die Grundsätze dieser Richtlinie verletzt wurden.
3. ART, VERFAHREN UND UMFANG DER FÖRDERUNG
Fachliche Beratung
Die Jugendförderung steht den Gruppen zur fachlichen Beratung zur Verfügung. Nach terminlicher Absprache kann der / die zuständige MitarbeiterIn der Jugendförderung auch die Gruppen besuchen und in den jeweiligen Angelegenheiten der Jugendlichen unterstützend tätig werden. Beratungsgegenstände können z.B. sein:
- inhaltliche Probleme- Programmplanung
- Planungshilfe bei Veranstaltungen
Verleih von Geräten und Materialien
Für anerkannte vg. Jugendgruppen und Jugendinitiativgruppen sowie freie Träger und Kindertageseinrichtungen stellt die Jugendförderung nach vorheriger Absprache technische Geräte und Spielmaterialien wie z.B. Buttonmaschine und Filmprojektoren für den Bereich der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit kostenlos zur Verfügung.
(Bitte unter Tel.: 06641/977-428 die Jugendförderung anrufen und Terminabsprachen treffen)
Die Geräte und Materialien sind in der Jugendförderung abzuholen. Die Haftung bei Schaden und / oder Verlust trägt der Entleiher / die Entleiherin.
Über das Kreisjugendheim in Landenhausen können Erdbälle, Pedalos, Fallschirme u.a. entliehen werden. Ebenso stehen für größere Veranstaltungen Bühnenelemente zur Verfügung (Bitte unter der Tel.-Nr.: 06648-2545 im Kreisjugendheim in Landenhausen anrufen und Terminabsprachen treffen).
Besonderes Förderungsverfahren für Jugendinitiativgruppen
Die Jugendförderung lädt jährlich im Frühjahr die Vertreterinnen und Vertreter aller anerkannten Jugendinitiativgruppen zu einem Informationstreffen ein. Neben Berichten über die Arbeit aus den Gruppen und einem breit angelegten Erfahrungsaustausch wird der Förderungsbedarf jeder einzelnen Gruppe angemeldet und ermittelt. Gemäß dem auf diesem Treffen erzielten Diskussionsergebnis (Höhe der mündlich in Aussicht gestellten Mittel) richten die Gruppen ihren Antrag für das laufende Haushaltsjahr an die Jugendförderung.
In den Bereichen Freizeitmaßnahmen und Förderung von Baumaßnahmen und Erstausstattung können die Gruppen weitere Zuschüsse erhalten.
Jeder Antragsteller / jede Antragstellerin erhält einen Bewilligungs- ggf. Ablehnungsbescheid.
Nach Erteilung des Bewilligungsbescheides erfolgt eine 80%ige Auszahlung des bewilligten Betrages. Die restlichen 20% werden erst nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Rückforderungen
Nicht benötigte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen, um Gruppen mit Mehrbedarf berücksichtigen zu können. Wenn sich bei der Überprüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung seitens der Jugendförderung ergibt, werden diese Mittel zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird.
Förderungsverfahren für verbandsgebundene Jugendgruppen
Förderungsfähig sind folgende Maßnahmen:
Freizeitmaßnahmen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- die TeilnehmerInnen müssen mindestens 7 Jahre alt und dürfen nicht älter als 27 Jahre sein- die Gruppe muss aus mindestens 7 Personen bestehen , gefördert werden max. 100 Personen
- die Dauer des Aufenthaltes muss mindestens 2 Tage mit 2 Übernachtungen dauern (An- und Abreisetag werden als 1 Tag gerechnet). Gefördert werden maximal 14 Tage.
Die Förderung beträgt pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer 1,05 €, für Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen ab 16 Jahren 5,15 €, wenn sie im Besitz einer Jugendleiter/innen-Card sind.
Seminare
Seminare im Sinne der Richtlinie sind Bildungsveranstaltungen, die
- sich mit aktuellen politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen beschäftigen- ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit auf ihre Tätigkeit vorbereiten bzw. sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fortbilden. Hier sind die Ausführungsbestimmungen zur Jugendleiter/innen-Card zu beachten.
Diese Veranstaltungen können als Tages- und Wochenendseminare sowie Wochenseminare gefördert werden:
- ein Tagesseminar muss mindestens 6 Arbeitsstunden- ein Wochenendseminar muss mindestens 12 Arbeitsstunden umfassen
- für die Förderung eines Wochenseminares wird die Dauer von mindestens 5 und höchstens 7 Tagen vorausgesetzt, in dem Zeitraum müssen mindestens 30 Arbeitsstunden nachgewiesen werden
- bezuschusst werden können Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Alter von 14 - 27 Jahren
- im Falle der Fortbildung von ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann von dieser Altersgrenze abgewichen werden.
Der Zuschuss beträgt 20% der zuschussfähigen Gesamtkosten.
Projekte mit Kindern und Jugendlichen
Ein Projekt im Sinne dieser Richtlinie ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ab 7 Jahren in einem langfristigen Arbeitszusammenhang und einem überwiegend gleichbleibendem Kreis von Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die inhaltliche Zielstellung eines Projektes muss an den Interessen und Bedürfnissen der Teilnehmenden und an aktuellen gesellschaftspolitischen Fragestellungen orientiert sein. Die aktive Beteiligung der Jugendlichen ist bei allen Projektschritten sicherzustellen.
- Projekte müssen mindestens 30 Arbeitsstunden umfassen und inhaltlich vor- und nachbereitet werden,- alle Arbeitsschritte und Ergebnisse müssen ausführlich dokumentiert werden.
Der Zuschuss beträgt 20% der zuschussfähigen Gesamtkosten.
Ein im Projektzusammenhang gefördertes Seminar kann nicht zusätzlich über Seminare gefördert werden, gleiches gilt für Materialbeschaffung.
Internationale Begegnungen
Erforderlich ist:
- eine Einladung des ausländischen Partners in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung- ein Programm in chronologischer Form über den Aufenthalt, mit der Angabe, welche Programmpunkte gemeinsam mit dem ausländischen Partner durchgeführt werden.
Die Förderung beträgt pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer 2,56 €, die förderungsfähige Dauer der Maßnahme beträgt mindestens 6 und maximal 16 Tage.
Verbrauchsmaterial
Zuschussfähig ist prinzipiell das Material, das Spielraum für Kreativität und Gestaltung zulässt:
- Verbrauchsmaterial wie Papier, Pinsel, Farben, Bastelmaterial u.a.- Beschäftigungsmaterial wie Gesellschaftsspiele, Bälle, Geschicklichkeitsspiele u.a.
- technische Bausätze für Lautsprecherboxen, unbespielte Musik- oder Videokassetten und Werkmaterialien
- Fachliteratur zur Jugendarbeit
- nicht bezuschusst werden Bekleidungsgegenstände.
Der Zuschuss beträgt 20% der zuschussfähigen Gesamtkosten.
Langlebiges Material und langlebige Geräte für die Jugendarbeit
- Videogeräte, Verstärker, Boxen, Kassettenrecorder, Fotoapparate, Stereoanlagen, Computer, Software, Digitalkameras u.a.- Kanus, Zelte, TT-Platten, Kletterausrüstungen, Tischfußballgeräte, Werkzeug u.a.
Der Zuschuss beträgt 10% der zuschussfähigen Gesamtkosten. Pro Anschaffungsgegenstand beträgt die Förderhöhe maximal 225,00 €.
Nicht förderungsfähige Maßnahmen
- Großveranstaltungen und Discoabende- Maßnahmen, die mehr als 50% religiösen, schulischen, politischen, musikalischen oder sportlichen Charakter haben
- Maßnahmen, bei denen sich mehr als die Hälfte der Dauer auf Fahrtzeiten beschränkt
- Maßnahmen, die mehr als 50% an der Thematik des jeweiligen Verbandes orientiert sind
- Fahrten, die überwiegend dem Besuch von Freizeit- und Erlebnisparks dienen.
Die unmittelbar verbandsbezogene Arbeit der vg. Jugendgruppen wird vom Land Hessen direkt über die jeweiligen Landesverbände / Dachverbände gefördert. Eine Bezuschussung dieser Aktivitäten durch den Vogelsbergkreis ist nicht möglich.
Beteiligung anderer Landkreise und kreisfremder Kommunen
Werden Anträge an den Vogelsbergkreis und an benachbarte Kreise oder kreisfreie Städte gerichtet und wird die Maßnahme von beiden Stellen gefördert, gewährt der Vogelsbergkreis nur anteilig Zuschüsse.
Zutritt durch die Bewilligungsbehörde
Der Bewilligungsbehörde oder der von ihr bevollmächtigten Stelle ist jederzeit der Besuch der Veranstaltung oder der Einrichtung, die durch Mittel des Vogelsbergkreises gefördert werden, zu gestatten.
4. ANTRAGSVERFAHREN
Vorantrag
Jeder Vorantrag muss vollständig ausgefüllt sein und spätestens einen Tag vor Beginn der Maßnahme bzw. vor dem Kauf von Materialien bei der Jugendförderung des Vogelsbergkreises eingegangen sein. Der Antragsteller / die Antragstellerin erhält für jeden Vorantrag innerhalb von 6 Wochen nach Eingang eine Eingangsbestätigung mit einer Zusage der evtl. zu erwartenden Förderung bzw. eine Ablehnung.
Für die Antragstellung sind die Vordrucke der Jugendförderung zu benutzen und mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Alle Voranträge müssen in jedem Fall von Volljährigen unterzeichnet werden.
Für die Förderung von Baumaßnahmen und Erstausstattung gelten abweichende Antragsfristen.
Folgende Unterlagen müssen den Voranträgen beigefügt werden:
Freizeitmaßnahmen
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
Seminare
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
Internationale Begegnung
- eine Einladung des ausländischen Partners in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung über den Aufenthalt, mit der Angabe, welche Programmpunkte gemeinsam mit dem ausländischen Partner durchgeführt werden.
Langlebiges Material und langlebige Geräte für die Jugendarbeit
- je 2 Kostenvoranschläge von verschiedenen Anbietern.
Verwendungsnachweis
Antragsteller und Antragstellerinnen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel in jedem Jahr durch Vorlage des Verwendungsnachweises zu belegen, die Abgabefrist ist der Eingangsbestätigung zu entnehmen.
Geht aus dem Verwendungsnachweis hervor, dass Art, Inhalt, Zeitraum und Ort der durchgeführten Maßnahme von der ursprünglich beantragten Maßnahme wesentlich abweichen, besteht kein Anspruch auf die in der Eingangsbestätigung in Aussicht gestellten Mittel.
Alle Änderungen einer Maßnahme sind vor deren Beginn der Jugendförderung mitzuteilen.
Folgende Unterlagen müssen den Verwendungsnachweisen beigefügt werden:
Freizeitmaßnahmen
- Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren- Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung
- Bestätigung der Unterkunft
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
- eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Seminare
- Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren- Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
- Alle Belege sind mit genauer Angabe von Datum, Geschäft, Artikelbezeichnung (einzeln aufgeführt) und dem Betrag einzureichen
- eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Projekte mit Kindern und Jugendlichen
- Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren- Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
- Dokumentation des Projektes
- Alle Belege sind mit genauer Angabe von Datum, Geschäft, Artikelbezeichnung (einzeln aufgeführt) und dem Betrag einzureichen
- eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Internationale Begegnung
- Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren- Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung
- Bestätigung der Unterkunft
- Programmablauf mit zeitlicher Gliederung, genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge und der Angabe, welche Programmpunkte gemeinsam mit dem ausländischen Partner durchgeführt wurden
- eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Verbrauchsmaterial, langlebiges Material und langlebige Geräte
- Alle Belege sind mit genauer Angabe von Datum, Geschäft, Artikelbezeichnung (einzeln aufgeführt) und dem Betrag einzureichen.
Berechnungskriterien
- die Gruppe muss aus mindestens 7 und darf höchstens aus 30 Personen bestehen (Ausnahme Freizeitmaßnahmen 100 Personen)- pro angefangene 7 Teilnehmer / Teilnehmerinnen kann je eine Gruppenleiterin / ein Gruppenleiter gefördert werden
- das Mindestalter der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters beträgt 16 Jahre
- die Gruppenleiterin / der Gruppenleiter muss über den Nachweis einer Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung verfügen
- es können maximal 30 Personen gefördert werden. Sollte die Gruppe größer sein, wird die Förderung rechnerisch auf die maximale Personenzahl begrenzt. Von den dann errechneten Gesamtkosten wird der in Aussicht gestellte Zuschuss berechnet (Ausnahme Freizeitmaßnahmen 100 Personen)
- werden mehr als die ursprünglich angemeldeten Gesamtkosten/Personen beim Verwendungsnachweis abgerechnet, so können nicht mehr als 10% der angemeldeten Gesamtkosten/Personen zusätzlich anerkannt werden
- sind auf der Teilnahmeliste nicht alle Angaben vollständig aufgeführt, werden die entsprechenden Teilnehmer, Teilnehmerinnen, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen nicht gefördert
- ist auf den vorgelegten Quittungen bzw. Rechnungen nicht klar zu erkennen, was wann und wo gekauft wurde, werden diese nicht angerechnet
- Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Ausgaben höher als die Einnahmen waren
- ein Zuschuss wird nur bis zu einer 100%igen Deckung der Ausgaben gewährt; gegebenenfalls reduziert sich oder entfällt der Zuschuss.
Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid
Alle Antragsteller und Antragstellerinnen (außer Jugendinitiativgruppen) erhalten nach Abgabe des Verwendungsnachweises einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid in schriftlicher Form, danach wird der bewilligte Zuschuss ausgezahlt. Der Zuschuss ergibt sich aus Art, Umfang, Ort und Inhalt der im Antrag beschriebenen Maßnahme.
Hier noch ein paar Tipps für die Abrechnung:
zuschussfähige Kosten:
- Unterkunft
- Verpflegung
- Honorare für Referentinnen und Referenten
- Honorare für Teamerinnen und Teamer
- Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten, Teamerinnen und Teamer
- Materialkosten
- Eintrittsgelder
nicht zuschussfähige Kosten:
- alkoholische Getränke
- Bettwäsche, wenn sie mitgebracht werden kann
- Ersatzbeschaffung für in den Einrichtungen beschädigte Gegenstände
- Ersatzquittungen
- Kosten für Reinigung, wenn diese durch die Gruppe selbst erledigt werden kann
- Kosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Kreisen.
5. FÖRDERUNG VON BAUMASSNAHMEN UND ERSTAUSSTATTUNG VON GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN FÜR DIE JUGENDHILFE
Förderungsfähige Gemeinschaftseinrichtungen sind:
- Einrichtungen, die den Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen
- Einrichtungen der als förderungswürdig anerkannten vg. Jugendgruppen und Jugendinitiativgruppen
- Kindertageseinrichtungen der freien Träger
- öffentliche Spielplätze der freien Träger.
Baumaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten mit wesentlichem Umfang. Das Objekt / Haus wird vom Vogelsbergkreis mit 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Träger das geförderte Objekt für mindestens 10 Jahre seinem Förderungszweck widmet und die geplante Baumaßnahme durch das Amt für Jugend, Familie und Sport vor Ort überprüft wird.
Erstausstattung sind alle Einrichtungsgegenstände, die die Gruppe / Einrichtung zur erstmaligen Aufnahme ihrer Arbeit benötigt.
Die Anträge für Baumaßnahmen und Erstausstattung müssen vor Baubeginn beim Vogelsbergkreis eingereicht werden. Alle Anträge sollen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bis zum 01. Juli eines Jahres gestellt werden, um die Mittel im folgenden Jahr bereitstellen zu können.
Bei Anträgen, die von der Richtlinie abweichen, entscheidet der zuständige Dezernent / die zuständige Dezernentin des Vogelsbergkreises.
IV. SONSTIGE VEREINSFÖRDERUNG
1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Der Vogelsbergkreis unterstützt Vereine, die die kulturelle oder soziale Bildung der Kreisbevölkerung fördern und nicht nach den vorstehenden Richtlinien der Sportförderung oder der Jugendförderung behandelt werden. Vereine, die überwiegend kommerziellen Zwecken dienen, werden nicht gefördert.
Die Unterstützung geschieht durch Beratung bei der Finanzierung der Vereinsarbeit, Beratung und Unterstützung bei der Organisation und Finanzierung von Veranstaltungen, Unterstützung bei der Beantragung von Ehrungen und durch finanzielle Förderung.
Wen kann ich ansprechen?
Ansprechpartner ist Herr Dieter Döring.
Herr Döring ist in der Kreisverwaltung im Amt für Finanzen beschäftigt. Dort wird die allgemeine Vereinsförderung koordiniert. Herr Döring ist unter der Adresse
Kreisausschuss des Vogelsbergkreises
Amt für Finanzen
Goldhelg 20, Zimmer A224
36341 Lauterbach
Telefon: 06641/977-383
E-Mail: dieter.doering@vogelsbergkreis.de oder
finanzen@vogelsbergkreis.de
zu erreichen.
2. ZUSCHÜSSE UND LEISTUNGEN
A. Allgemeine Zuwendungen
Gefördert werden
1. Vereinsgründungen
Für die Vereinsneugründung wird bei grundsätzlicher Förderfähigkeit des Vereinszwecks eine einmalige Zuwendung von 125,00 € gewährt.<//font>
2. Abteilungsgründungen
Für Abteilungsneugründungen wird, sofern der Verein förderfähig ist, eine einmalige Zuwendung von 50,00 € gewährt.
3. Jubiläumsveranstaltungen
Ab dem 25-jährigen Jubiläum werden für jubiläumsbezogene Veranstaltungen jeweils 100,00 € gewährt. Der Zuschuss kann nur alle 5 Jahre einmal gezahlt werden.
4. Anschaffungen
Anschaffungen, die unmittelbar dem Vereinszweck dienen (z.B. Musikinstrumente, Noten, usw.), werden auf Antrag mit bis zu 10 % des beihilfefähigen Betrags gefördert. Grundsätzlich nicht förderfähig sind z.B. Aufwendungen für
Bekleidung (auch Uniformen),Fahrzeuge,
Verbrauchsmaterial
5. Zuwendungen für Veranstaltungen
Veranstaltungen mit besonders herausgehobener Bedeutung (internationale Beteiligung, überregionale Bedeutung) können auf Antrag gefördert werden:
Teilnehmer ausschließlich aus dem Kreisgebiet 40,00 €Teilnehmer aus anderen hessischen Kreisen 60,00 €
Teilnehmer aus anderen Bundesländern 80,00 €
internationaler Teilnehmerkreis 100,00 €
Über von den oben genannten Beträgen abweichende Zuwendungen entscheidet der/die zuständige Dezernent/in.
6. Förderung überörtlicher Zusammenschlüsse
Überörtliche Zusammenschlüsse von Vereinen auf Kreisebene (z.B. Sängerbünde, Kreisverbände) werden besonders gefördert. Es erhalten z.B.
Sängerbünde je aktives Mitglied 1,00 €Sängerbünde je aktives jugendliches Mitglied 2,00 €
Kreisfeuerwehrverband 6.200,00 €
Kreisfeuerwehrverband - Jugendfeuerwehr 2.100,00 €
Kreisfeuerwehrverband zur Förderung der angeschlossenen Spielmanns-, Fanfaren- und Musikzüge 1.500,00 €
Bezirkslandfrauenverbände je 125,00 €
Bezirksverbände der Landjugend/ Vereine
ehemal. Schüler der Landwirtschaftsschule je 125,00 €
Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine 500,00 €
der Kreisverband der Geflügelzuchtvereine 500,00 €
der Kreisverband der Kleintierzuchtvereine 500,00 €
B. Nutzung von Schulräumen, -anlagen und -sporthalle
Der Vogelsbergkreis stellt Vereinen Schulräume, -anlagen und -sporthallen zur Verfügung, wenn schulische Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Nutzung von Schulräumen und -sporthallen durch im Kreisgebiet ansässige Vereine für kulturelle Veranstaltungen ohne kommerziellen Charakter ist unentgeltlich, eine anderweitige Nutzung ist gegen Entgelt möglich.
Die Nutzung der Schulräume und -anlagen ist grundsätzlich bei der jeweiligen Schulleitung zu beantragen. Die Nutzung der Schulsporthallen ist beim Schulträger, vertreten durch das Schulverwaltungsamt, zu beantragen.
Verfahren und Bedingungen der Nutzung sind in den Richtlinien für die außerschulische Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen des Vogelsbergkreises geregelt, die im Anhang als Anlage 1 abgedruckt sind.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. BEREITSTELLUNG VON HAUSHALTSMITTELN
Die nach den vorstehenden Richtlinien vorgesehenen Zuwendungen können nur unter dem Vorbehalt gewährt werden, dass der Kreistag des Vogelsbergkreises die für den jeweiligen Zuschusszweck erforderlichen Haushaltsmittel rechtzeitig bereitstellt.
Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, um die Förderung nach diesen Richtlinien zu gewährleisten, entscheidet der zuständige Dezernent über die Art und Höhe der zu gewährenden Leistungen.
2. ANTRAGSTELLUNG
Eine Förderung erfolgt nur aufgrund eines schriftlichen Antrags des zu fördernden Vereins. Die Anträge sollten an die nach den vorstehenden Richtlinien zuständige Stelle gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:
a) Absender (genaue Anschrift, Telefonnummer und Funktion)
b) Schilderung des Sachverhalts, kurze Begründung
c) Bankverbindung des Vereins
Soweit die Förderung durch die vorstehenden Richtlinien an spezielle Voraussetzungen geknüpft ist, sind diese durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Anträgen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen und Veranstaltungen ist eine vollständige Kostenaufstellung (ggf. einschließlich möglicher Eigenleistungen) sowie ein Finanzierungsplan beizufügen.
Eine Förderung ist grundsätzlich nur für das laufende Jahr möglich, Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen und Veranstaltungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
3. BEWILLIGUNG
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung des Kreises besteht erst, wenn ein schriftlicher Bewilligungsbescheid vorliegt. Aus Eingangsbestätigungen und Zwischenbescheiden kann kein Anspruch abgeleitet werden.
4. VERWENDUNGSNACHWEIS
Fordert der Bewilligungsbescheid einen Verwendungsnachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel, so ist der Verwendungsnachweis schriftlich, fristgemäß und vollständig vorzulegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass die zuwendungsfähigen Kosten erreicht wurden und tatsächlich entstanden sind.
5. AUSZAHLUNG
Die Auszahlung erfolgt nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, im übrigen nach der Reihenfolge der Bewilligung.
Bei Investitionsmaßnahmen können aufgrund vorgelegter Kostennachweise Abschlagszahlungen geleistet werden, jedoch höchstens bis zu 80 % der bewilligten Zuwendung. Die Auszahlung der restlichen Mittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6. AUSSCHLUSS DER FÖRDERUNG KOMMUNALER MASSNAHMEN
Die Richtlinien werden ausschließlich auf die Förderung von Maßnahmen durch Vereine angewendet. Kommunale Maßnahmen, auch soweit sie in früher geltenden Förderrichtlinien (insbesondere Sport- und Jugendförderung) als förderfähig anerkannt waren, werden nach diesen Richtlinien grundsätzlich nicht mehr gefördert.
7. INKRAFTTRETEN / AUSSERKRAFTTRETEN BISHERIGER REGELUNGEN
Die Vereinsförderrichtlinien treten zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten zu diesem Zeitpunkt alle früheren Regelungen hinsichtlich der Vereins-, Sport- und Jugendförderung, insbesondere die Sportförderrichtlinien in der Fassung vom 27.01. 2000 und die Jugendförderungsrichtlinien in der seitherigen Fassung außer Kraft.
Lauterbach, den 22. Januar 2002
Vogelsbergkreis - Der Kreisausschuss:
(Rudolf Marx)
Landrat