Aufgrund der §§ 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.d.F vom 1. April 1993 (GVBI. I 1992 S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), i.V.m. §§ 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Lande Hessen (HWBG) vom 25. August 2001 (GVBI. I S. 370) hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 19. Mai 2003 folgende Satzung für die Volkshochschule des Vogelsbergkreises beschlossen:
§ 1
Status und Aufgabe
(1) In Wahrnehmung seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 HWBG eine Einrichtung zur Weiterbildung zu unterhalten, übernimmt der Vogelsbergkreis die bestehende Volkshochschule als öffentliche Einrichtung. Als Amt (Regiebetrieb) ist sie Teil seiner Verwaltung und wird vom Kreisausschuss nach außen vertreten.
(2) Gem § 2 Abs. 1 HWBG hat die Volkshochschule die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern, Familien und Frauenbildung ein.
(3) Die Bestimmungen des Hessischen Weiterbildungsgesetzes (HWBG) vom 25. August 2001 (GVBI. I S. 370) in der jeweils gültigen Fassung sind für die Volkshochschule maßgebend.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Vogelsbergkreis verfolgt mit seinem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Volkshochschule ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck dieser Einrichtung ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht gemäß der gesetzlichen Aufgabe der Weiterbildung (§ 2 Abs. 1 HWBG i.V.m. § 1 Abs. 2).
(2) Der Vogelsbergkreis ist mit diesem BgA selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
(3) Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Vogelsbergkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA. Der Vogelsbergkreis erhält bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des BgA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Vogelsbergkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Leitung der Volkshochschule
(1 ) Die Volkshochschule gehört zum Dezernat des Landrats, sofern dieser keine andere Geschäftsverteilung vornimmt.
(2) Die Volkshochschule wird in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht hauptberuflich geleitet. Der/die LeiterIn muss nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet sein (§ 11 Abs. 2 HWBG).
(3) Dem/der Leiterin obliegen in enger Abstimmung mit dem/der zuständigen Dezernenten/Dezernentin insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung des Lehrplans und die Verantwortung für dessen Durchführung,
2. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfes und die Verantwortung für die im Haushalt für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel gemäß den innerdienstlichen Bestimmungen,
3. die Leitung der Hauptstelle sowie die Koordinierung der Zweigstellen,
4. die Auswahl der nebenberuflichen Kursleiter/innen und Referenten/Referentinnen und der Abschluss der Vereinbarungen nach Maßgabe der Honorarordnung,
5. die Weiterbildung der Kursleiter/innen der Volkshochschule,
6. die Zusammenarbeit mit dem Hessischen Volkshochschulverband und anderen Institutionen der Erwachsenenbildung,
7. die Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Landrat.
(4) Die Volkshochschule hat das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung (§ 2 Abs. 2 HWBG).
§4
Hauptstelle und Zweigstellen
(1) Die Volkshochschule unterhält in den Städten und Gemeinden eine Hauptstelle und achtzehn Zweigstellen.
(2) Die Zweigstellen sind ehrenamtlich besetzt. Ihnen obliegt die organisatorische Vorbereitung der örtlichen Weiterbildung einschließlich der verwaltungsmäßigen Betreuung.
(3) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Zweigstellenleiter/innen ergibt sich aus der Honorarordnung (§ 6 Abs. 3).
§ 5
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/innen
(1) Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen wirken bei der Lehrplangestaltung mit. Im Rahmen ihres Fachbereiches sind sie verantwortlich tätig; die Gesamtverantwortung des/der Leiters/Leiterin bleibt unberührt.
(2) Im Auftrag des/der Leiters/Leiterin nehmen die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen besondere organisatorische Aufgaben wahr.
(3) Für besondere pädagogische Aufgaben können Weiterbildungslehrer/innen beschäftigt werden.
§ 6
Kursleiter/innen, Referenten und Referentinnen / Honorarordnung
(1 ) Die Kursleiter/innen werden von dem/der Leiter/in für die Dauer eines Arbeitsabschnittes durch eine schriftliche Vereinbarung verpflichtet (§ 3 Abs. 3 Nr. 4). Die Referenten und Referentinnen erhalten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.
(2) Sie sind nebenberuflich tätig und erhalten Honorar nach Maßgabe der Honorarordnung. Sie sollen in angemessenen Abständen zu fachbereichsbezogenen Besprechungen eingeladen werden.
(3) Dem Kreisausschuss obliegt der Erlass und die Änderung der Honorarordnung für die Volkshochschule.
§ 7
Teilnehmerlinnen /Teilnahme und Entgeltordnung
(1) An den Veranstaltungen der Volkshochschule, die allgemein zugänglich sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 HWBG), kann jede Person ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität, politische Auffassung und Religion teilnehmen.
(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder aufgrund sachlicher Umstände von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HWBG).
(3) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule erfolgt nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen und in der Regel entgeltlich. Der regelmäßige Veranstaltungsbesuch kann bescheinigt werden.
(4) Dem Kreisausschuss obliegt der Erlass und die Änderung der Teilnahme‑ und Entgeltordnung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.
Lauterbach, den 21. Mai 2003
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(Landrat)