Aufgrund des § 129 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01. April 1993 (GVBl. 1992, l S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 i S. 2), i.V.m. §§ 5 ,30 Nr.5 und 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.d.F. vom 01. April 1993 (GVBl.1992 l S.569), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl.l S. 588), hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 17.12. 2001 folgende Satzung zur Erhebung von Prüfungsgebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Vogelsbergkreises beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden des Vogelsbergkreises haben für Prüfungsaufgaben, die das Rechnungsprüfungsamt nach den §§ 128 und 131 HGO kraft Gesetzes oder im Auftrag einer Gemeinde durchführt, Prüfungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts, Zweckverbände sowie sonstige Verbände und Vereine, für die das Rechnungsprüfungsamt kraft Gesetzes oder im Auftrag Prüfungsaufgaben durchführt.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem Zeitaufwand der Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes. Die Gebühr beträgt je angefangenen Prüfungstag eines/einer Bediensteten 390 € .
(2) Für Prüfungsleistungen , die in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 erbracht werden, beträgt die Gebühr abweichend von Abs.(1) 310 €.
(3) Bei einem Verwaltungshaushalt des zu prüfenden Gebührenpflichtigen bis 10.000 Euro kann die nach Abs.1 bzw. Abs. 2 festzusetzende Gebühr bis zu 50 v.H. reduziert werden (§ 17 Abs. 1 HVwKostG).
§ 3
Auslagen
(1) Die dem Vogelsbergkreis im Rahmen der Durchführung der Prüfungsaufgaben entstehenden Auslagen nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung sind von den Gebührenpflichtigen zu erstatten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 HVwKostG).
(2) Sind zur ordnungsmäßigen Durchführung der Prüfungsaufgaben technische Prüfer oder Sachverständige anderer Behörden oder Prüfungsstellen einzuschalten, so sind die dem Vogelsbergkreis dadurch entstehenden Aufwendungen als Auslagen von den Gebührenpflichtigen zu erstatten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 HVwKostG).
§ 4
Verweisung
(1) Für die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) ist das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Fälligkeit der Kosten ist in der Kostenentscheidung zu bestimmen (§ 13 HVwKostG).
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung trifft am 01. Januar 2002 in Kraft.
(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührenordnung zur Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes vom 15.Mai 1990 außer Kraft.
Lauterbach, den 18.12.2001