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Satzung zur Erhebung von Prüfungsgebühren für die Tätigkeit des Revisionsamtes des Vogelsbergkreises

Aufgrund der §§ 5 ,30 Nr.5 und 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.April 2005 (GVBl. 2005 l S.183), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.März .2010 (GVBl. l S. 119,120) in Verbindung mit § 129 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.April 2005 (GVBl. 2005 l S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 13.09.2010 folgende Satzung zur Erhebung von Prüfungsgebühren für die Tätigkeit des Revisionsamts des Vogelsbergkreises beschlossen:

§ 1 (Gebührenpflicht)

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden des Vogelsbergkreises haben für Prüfungsaufgaben, die das Revisionsamt nach den §§128 und 131 HGO kraft Gesetzes oder im Auftrag einer Gemeinde durchführt, Prüfungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts, Zweckverbände sowie sonstige Verbände und Vereine, für die das Revisionsamt kraft Gesetzes oder im Auftrag Prüfungsaufgaben durchführt.

§ 2 (Höhe der Gebühren)

(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem Zeitaufwand der Bediensteten des Revisionsamts .Die Gebühr beträgt je angefangene Prüfungsstunde eines/einer Bediensteten 66 Euro.
(2) Für Prüfungsleistungen, die in der Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2011 erbracht werden, beträgt die Gebühr abweichend von Abs. (1) 60 Euro.

§ 3 (Auslagen)

Sind zur ordnungsmäßigen Durchführung der Prüfungsaufgaben Sachverständige anderer Behörden oder Prüfungsstellen einzuschalten, so sind die dem Vogelsbergkreis dadurch entstehenden Aufwendungen als Auslagen von den Gebührenpflichtigen zu erstatten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 HVwKostG).

§ 4 (Verweisung)

(1) Für die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) ist das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Fälligkeit der Kosten ist in der Kostenentscheidung zu bestimmen (§ 13 HVwKostG).

§ 5 (Inkrafttreten)

(1) Diese Satzung tritt am 01.Oktober 2010 in Kraft.
(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührenordnung zur Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes vom 01.01.2002 außer Kraft.


Lauterbach, den 14.09.2010
Vogelsbergkreis
-Der Kreisausschuss-
Marx, Landrat


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