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Satzung für das Jugendbildungswerk des Vogelsbergkreises

Aufgrund des Hessischen Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 24. Juni 1974 (GVB1.I.S. 302) in der gültigen Fassung vom 05. Juni 1981 (GVB1.I.S. 200), der Verordnung über die Voraussetzung für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung vom 29. Dezember 1975 (GVB1.I. 1976, S. 22), geändert durch VO vom 21. August 1981 (GVB1.I.S. 301) 8s 5, 16 und 30 Ziffer 5 der Hessischen Landkreisordnung vom 1. April 1981 (GVB1.I.S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1988 (GVB1.I.S. 235), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 14.5.90 folgende Satzung für das Kommunale Jugendbildungswerk des Vogelsbergkreises beschlossen

§ 1
Rechtsstellung des Jugendbildungswerkes

(1) Der Vogelsbergkreis errichtet und unterhält als öffentliche Einrichtung ein Jugendbildungswerk mit dem Sitz in Lauterbach.

(2) Das Jugendbildungswerk ist als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine unmittelbare Einrichtung des Vogelsbergkreises. Seine Verwaltung ist in die Kreisverwaltung des Vogelsbergkreises mit Sitz in Lauterbach eingegliedert.

Es führt die Bezeichnung: "Jugendbildungswerk des Vogelsbergkreises".

§ 2
Aufgaben

Das Jugendbildungswerk nimmt die Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung nach § 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes wahr und eröffnet den Teilnehmer/inne/n an seinen Veranstaltungen Möglichkeiten zur Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Arbeitswelt, Freizeit und gesellschaftliche Tätigkeit.

Der Inhalt der außerschulischen Jugendbildung ist überparteilich und überkonfessionell und richtet sich nach den Bildungsbedürfnissen der Jugendlichen.

Das Bildungsangebot wendet sich an alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter vom 25 Jahren. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich (z.B. Elternarbeit).

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat das Jugendbildungswerk eng mit anderen Stellen und Einrichtungen der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Das gilt insbesondere für die Jugendförderung des Vogelsbergkreises.

§ 3
Jugendbildungsurlaub

Das Jugendbildungswerk des Vogelsbergkreises ist anerkannter Träger von Veranstaltungen im Sinne des § 9 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vorn 16. Oktober 1984 in der derzeit gültigen Fassung.

§ 4
Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 8 Mitglieder an. Er besteht je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n des Trägers und Vertreter/inne/n der jungen Menschen, an die sich die Bildungsangebote richten (Jugendvertreter/inne/n).

Für jedes Mitglied ist ein/e Vertreter/in zu benennen.

Im einzelnen gehören dem Verwaltungsausschuss folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
a) der Landrat oder ein/e von ihm beauftragte/r Kreisbeigeordnete /r als Vorsitzender
b) 3 Kreistagsmitglieder
c) 4 Jugendvertreter/innen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen und nicht über 25 Jahre alt sind.

(2) Die Berufung des Verwaltungsausschusses wird vom Kreistag für die Dauer der Legislaturperiode vorgenommen. Das Vorschlagsrecht zu Vertreter/inne/n des Trägers hat der Kreistag.

Das Vorschlagrecht zu Vertreter/inne/n der Jugend hat der Kreisjugendring.

Davon sollte ein/e Vertreter/in aus den Jugendinitiativgruppen kommen (offene Jugendarbeit).

Für jedes ordentliche Mitglied ist ein/e persönliche Vertreter/in zu benennen.

Dem Verwaltungsausschuss gehören die Jugendbildungsreferent/inn/en und der Leiter des Jugendamtes mit beratender Stimme an.

(3) Die vorgeschlagenen Jugendvertreter/innen sind in einem demokratischen Verfahren zu wählen. Es sollen nur Vertreter/innen gewählt werden, die Interesse an der außerschulischen Jugendbildung haben und an einer aktiven Mitwirkung im Verwaltungsausschuss interessiert sind.

(4) Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Leitung des Jugendbildungswerkes

(1) Das Jugendbildungswerk wird von einem Team geleitet. Dieses besteht aus den hauptamtlichen Bildungsreferent/inn/en. Der Kreisausschuss stellt die hauptamtlichen Jugendbildungsreferent/inn/en ein. Im Rahmen des Stellenplans kann der Kreisausschuss weitere hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen.

(2) Das Leitungsteam des Jugendbildungswerkes ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung. Es hat insbesondere folgenden Aufgaben:

a) die Fachaufsicht für die nebenamtlichen Mitarbeiter/innen des Jugendbildungswerkes
b) die Führung der laufenden Geschäfte des Jugendbildungswerkes 
c) die Organisation und Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung. 
d) die Auswahl und Verpflichtung der Referent/inn/en im Rahmen der durch den Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel, soweit sie nicht hauptamtlich im Jugendbildungswerk tätig sind. Vertragsunterzeichnung erfolgt durch den Leiter des Jugendamtes. 
e) die Öffentlichkeitsarbeit 
f) Koordination mit dem Bildungsangebot anderer Bildungseinrichtungen.

(3) Der Leiter des Jugendamtes hat für das Jugendbildungswerk die Funktion des Abteilungsleiters nach der Allgemeinen Geschäftsanweisung des Vogelsbergkreises.

§ 6
Gebührenordnung

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Jugendbildungswerkes wird in der Regel eine Teilnahmegebühr erhoben. Näheres hierzu bestimmt eine Gebührenordnung, die vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreis zu erlassen ist.

§ 7
Bildungseinrichtungen

Dem Jugendbildungswerk stehen die Freizeiteinrichtungen des Vogelsbergkreises nach Bedarf zur Belegung und Mitbenutzung zur Verfügung.

§ 8
Kassen- und Haushaltsführung, Rechnungsprüfung

(1) Die kassenmäßigen Anordnungen für das Jugendbildungswerk treffen der Leiter des Jugendamtes bzw. die Jugendbildungsreferent/inn/en.

(2) Die Kassen- und Haushaltsführung des Jugendbildungswerkes ist vom Rechnungsprüfungsamt des Vogelsbergkreises zu überprüfen.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Fassung oder Satzung ist seit 24. Juni 1990 in Kraft.


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