Aufgrund der §§ 69 - 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII) i.d.F. d. Bek. vom 15.03.1996 (BGBl. I S. 477, der §§ 4, 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (AG-KJHG) i.d.F. vom 25.03.1996 (GVBl. I. S. 122 sowie der §§ 5, 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I. S. 569) hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 18.10.1993, zuletzt geändert in der Sitzung des Kreistages am 23.06.1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zuständigkeit
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem AG-KJHG werden vom Jugendamt des Vogelsbergkreises wahrgenommen.
Das Jugendamt gewährleistet insbesondere
a) die Erbringung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 SGB VIII,
b) die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 - 60 SGB VIII, soweit
nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist.
Dem Jugendamt obliegen außerdem Aufgaben, für die es aufgrund anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen zuständig ist.
§ 2
Organisation des Jugendamtes
Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 70, 71 SGB VII und des § 6 AG-KJHG.
§ 3
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Kreistag gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen. Der Jugendhilfeausschuss soll vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters der Verwaltung des Jugendamtes gehört werden.
Er befaßt sich insbesondere mit:
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und -entwicklung,
3. der Förderung der freien Jugendhilfe,
4. der Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,
5. der Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 11 AG-KJHG,
6. der Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen,
7. der Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer/innen für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerung,
8. der Vorberatung des Haushalts und des Nachtragshaushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
9. der Anhörung vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes (Abs. 1 Satz 3).
§ 4
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten und 12 beratenden Mitgliedern. Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vogelsbergkreis wohnen oder im Vogelsbergkreis Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. Der Landrat oder die Landrätin oder das von ihm/ihr zur Vertretung benannte Mitglied des Kreisausschusses,
2. 19 Mitglieder, die vom Kreistag gewählt werden:
a) 8 Mitglieder des Kreistages,
b) 1 Vertreter/in des Kinder- und Jugendparlamentes,
c) 2 Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, und
d) 8 Personen, die von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, der Wohlfahrtsverbände und des Kreisjugendringes im Vogelsbergkreis vorgeschlagen werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person,
2. die/der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Gesundheit und Soziales,
3. 1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes,
4. 1 Vertreter/in der Polizeidirektion,
5. 1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes,
6. 1 Vormundschaftsrichter/in oder Jugendrichter/in,
7. 1 örtlich zuständige/r Vertreter/in des Arbeitsamtes (Berufsberatung),
8. 1 örtlich zuständige/r Vertreter/in der Evangelischen Kirche,
9. 1 örtlich zuständige/r Vertreter/in der Katholischen Kirche
10. 1 örtlich zuständige/r Vertreter/in des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
11. 1 örtlich zuständige/r Vertreter/in des Kreisbauernverbandes,
12. 1 örtlich zuständige/r Vertreter/in des Landessportbundes Hessen.
§ 5
Verfahren
Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden gem. § 6 Abs. 1 AG-KJHG die Vorschriften des § 72 HGO und des § 43 HKO entsprechend Anwendung.
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch 2 mal im Jahr. Auf Antrag von 4 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angbe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände ist der Jugendhilfeausschuss unverzüglich einzuberufen; die stimmberechtigten Mitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.
Die Ladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Landrat oder die Landrätin oder das zur Vertretung benannte Mitglied des Kreisausschusses. Bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds führt der Landrat oder die Landrätin oder das von ihm/ihr zur Vertretung benannte Mitglied des Kreisausschusses den Vorsitz.
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und ein/e Stellvertreter/in. Die Abwahl erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Die/der Vorsitzende beruft die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses schriftlich ein unter Angabe der Tagesordnung mit einer 3-tägigen Ladungsfrist. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einlagung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn 14 stimmberechtigte Mitglieder dem zustimmen.
Der Jugendhilfeausschuss ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird bei Beginn der Sitzung festgestellt; sie gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendhilfeausschusses ist eine Niederschrift gem. § 61 HGO zu fertigen. Die Niederschrift in von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den stimmberechtigten und den beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses binnen 3 Wochen zu übersenden. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
§ 6
Bildung von Fachausschüssen
Gemäß § 6 Abs. 6 AG-KJHG setzt der Jugendhilfeausschuss zur Vorbereitung seiner Beschlüsse folgende Fachausschüsse ein:
1. Fachausschuss "Jugendhilfeplanung und -entwicklung",
2. Fachausschuss "Erziehungshilfe, Kinderbetreuung und allgemeine Förderung der Jugendhilfe".
Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf weitere Fachausschüsse bilden. Die Fachausschüsse bestehen aus 8 Mitgliedern. Der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person kann an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilnehmen.
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss gewählt. Mindestens 4 Mitglieder eines Fachausschusses sollen dem Jugendhilfeausschuss angehören. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Entsprechend ist für jedes Mitglied der Fachausschüsse ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Die Mitglieder eines Fachausschusses wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied; dieses soll dem Jugendhilfeausschuss angehören. Im übrigen gilt für das Verfahren der Fachausschüsse § 5 entsprechend.
Die Fachausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion; ihre Tätigkeit wird durch den Jugendhilfeausschuss bestimmt. Die Fachausschüsse haben dem Jugendhilfeausschuss über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 7
Amtszeit und Entschädigung
Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
Für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse gilt die Satzung über die Entschädigung der für den Vogelsbergkris ehrenamtlich tätigen Bürger vom 24.09.1986, zuletzt geändert am 6.10.1995, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Verwaltung des Jugendamtes
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von dem Landrat oder der Landrätin oder in seinem/ihrem Auftrag von dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschsses geführt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
36341 Lauterbach, den 25.06.1997