§ 1
Entstehung der Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle des Vogelsbergkreises auf dem Gebiet des Rettungsdienstes erhebt der Vogelsbergkreis Gebühren. Sie dienen zur Deckung der Kosten, die dem Vogelsbergkreis aus der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehen und nicht anderweitig erstattet werden. Die Gebührenpflicht entsteht durch die Beauftragung der Rettungswache eines Leistungserbringers durch die Zentrale Leitstelle.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der die Rettungswache betreibende Leistungserbringer für jeden unter Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle erteilten Einsatz - oder Fahrauftrag, bei dem dem Leistungserbringer ein Anspruch auf Benutzungsentgelt entsteht.
§ 3
Gebührenfestsetzung
Für jeden ausgesprochenen Einsatz- oder Fahrauftrag wird eine Gebühr von 19,25 € erhoben. Mehrere gleichzeitig erteilte Aufträge an den gleichen Leistungserbringer werden als getrennte Aufträge festgesetzt.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die nach den vorstehenden Regelungen zu entrichtenden Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren werden monatlich bei den Gebührenpflichtigen angefordert.
§ 5
Zwangsbeitreibung
Die Gebühren unterliegen als öffentliche Abgaben der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 6
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zu den Kosten nach dieser Satzung stehen den Gebührenpflichtigen die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu. Sie haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
§7
Geltung
Diese Satzung tritt am 01. Juli 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 24.09.1992, geändert durch Satzung vom 24.03.1994 und ersetzt durch Satzung vom 11.11.1997, außer Kraft.