Nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen ( NamÄndG ) darf ein Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Zu dem NamÄndG wurde am 11. August 1980 die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen ( NamÄndVwV - Banz. Nr. 153a i.d.F. vom 18.04.1986 [Banz Nr. 78] ) erlassen. Nach Nr. 27 dieser NamÄndVwV dient die öffentl.-rechtl. Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu vermeiden und ist mit Ausnahmecharakter versehen.
Zur Bearbeitung eines Namensänderungsantrages ist es erforderlich, dass neben dem ausgefüllten Antrag ( siehe Anlage ) und den den Antrag begründenden Unterlagen auch eine Kopie des Passes/ Personalausweises, eine Meldebescheinigung, Personenstandsurkunden und Einkommensnachweise der letzten drei Monate vorgelegt werden.
Bei über 14-jährigen Antragstellern ist es zudem erforderlich, dass ein Führungszeugnis vorgelegt wird.
Anträge auf Änderung von Familiennamen und/ oder Wegfall des Vatersnamens werden grundsätzlich bei der Namensänderungsbehörde des Vogelsbergkreises gestellt. Hingegen werden Anträge auf Änderung von Vornamen von den Städten und Gemeinden über 7500 Einwohner ( Alsfeld, Homber (Ohm), Lauterbach (Hessen), Mücke, Schlitz und Schotten ) selbst bearbeitet. Die Sachbearbeitung liegt dort in den Händen der Mitarbeiter/-innen der jeweiligen Standesämter. Die Vornamensänderungsanträge bei Einwohnern der kleineren Städte und Gemeinden werden ebenfalls bei der Namensänderungsbehörde des Vogelsbergkreises bearbeitet.
Die Namensänderungsbehörde des Vogelsbergkreises ist wie folgt erreichbar
Herr Schrimpf: 06641 / 977-131
Fax: 06641 / 977-144
Vertretunsgweise:
Frau Dorfner-Weber: 06641 / 977-134
Unsere Sprechzeiten: Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 08.30 bis 11.00 Uhr
Dienstags von 14.00 bis 17.00 Uhr ....... und nach Vereinbarung
Antrag auf Änderung des Familiennamens
Antrag auf Änderung des Vornamens
Antrag auf Änderung des Vatersnanmens