
Beachten Sie bitte die Aufstellung der benötigten Unterlagen. Diese Aufstellung steht Ihnen in ausführlicher Form als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. Hierfür benötigen Sie den Acrobat Reader.
Seit 01.01.2004 darf die Zulassungsbehörde Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf Sie / Ihn laufenden Konto erteilt. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller bei Zulassung eines Fahrzeuges Kontonummer, Bankleitzahl und das Kreditinstitut angeben muss.
Vollmachten zur Zulassung müssen die oben genannten Angaben zwingend beinhalten!
Seit 01.01.2005 hat die Zulassungsbehörde weiterhin zu überprüfen, ob eine Kfz.-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.
Grundlage für diese Maßnahme ist eine Rechtsverordnung der Hessischen Landesregierung, welche die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.
Hier erhalten Sie das Formular als PDF-Datei zum Download (kombiniertes Formular: Vollmacht + Einzugsermächtigung)
Seit dem 1. Oktober 2005 werden in Deutschland die neuen europäischen Zulassungsdokumente ausgegeben. Der Fahrzeugbrief wird zur Zulassungsbescheinigung Teil II – der Fahrzeugschein zur Zulassungsbescheinigung Teil I. Beide Teile der Zulassungsbescheinigungen tragen in Klammern noch die „alten“ Bezeichnungen, um die Identifikation zu erleichtern.
Einen „Zwangsumtausch“ der Papiere wird es nicht geben; die Papiere werden nur anlässlich einer Fahrzeugzulassung/Ummeldung oder sonstigen Änderungen „rund ums Auto“ getauscht. Dann aber müssen stets die „alten“ Papiere komplett getauscht werden, weil ein Nebeneinander vom neuen Teil I der Zulassungsbescheinigung und dem „alten“ Fahrzeugbrief oder umgekehrt nicht möglich ist.
Bei Fahrzeugabmeldung gibt es keine Abmeldebescheinigung mehr. Dafür wird der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Abmeldevermerk wieder ausgehändigt. Auch deshalb ist es sehr wichtig, die Untersuchungsberichte zur Haupt- und /oder Abgasuntersuchung stets gut aufzubewahren und der Zulassungsbehörde bei Vorsprache vorzulegen. Bei einem Fahrzeugverkauf müssen diese Unterlagen dem Erwerber übergeben werden.
In diesem Dateiverweis finden Sie wichtige Informationen bezüglich Fahrten, welche mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen.
Achtung: Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat dar!
Die neue Fahrzeugzulassungsordnung trat zum 01.03.2007 in Kraft. Diese Verordnung führte zu einer Reihe von Veränderungen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Hier können Sie den Gesetzestext einsehen!
Wichtigste Neuerungen:
Beibehalt des alten Kennzeichens bei einer Verlegung des Wohn- oder Betriebssitzes innerhalb des Bereichs des Landes Hessen ab 01.11.2009 (Ausnahmegenehmigung des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung)

Neben der Neueinführung der FZV trat zum 01.03.2007 auch die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft.
Mit dieser Verordnung können einerseits "Umweltzonen" eingerichtet und gleichzeitig Fahrzeuge nach festgelegten Schadstoffgruppen gekennzeichnet werden. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen dann nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entstprechenden sog. Feinstaubplakette versehen sind. Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge unabhängig von ihrer Antriebsart (Benzin, Diesel, Gas oder Elektroantrieb).
In Hessen wurde zum 01.10.2008 die erste Umweltzone (Stadtgebiet Frankfurt am Main) eingerichtet. Sie können die für die Einfahrt in diese Zone erforderliche Feinstaubplakette hier bei der Zulassungsbehörde erhalten. Erforderlich hierfür sind:
Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe:
Ebenso ist zum 01.04.2007 das 4. Gesetz zum Kraftfahrzeugsteuergesetz (Nachrüstung Russpartikel-Filter) in Kraft getreten.
Weitere Informationen zu diesem Thema (Quelle OFD Frankfurt)
Durch die Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und die gleichzeitige Neufassung des § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum 29.04.2009 hat sich das Verfahren zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis bzw. Einzelbetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge geändert.
In Hessen werden diese Aufgaben von zwei Bündelungsbehörden in den Landkreisen Fulda und Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.
Der Landkreis Fulda wird u.a. als Genehmigungsbehörde tätig für den Landkreis Vogelsberg.
Anträge auf Erteilung einer Einzelgenehmigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis können von der für den Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde angenommen und entsprechend weitergeleitet werden.
Es ist ebenfalls möglich, den Antrag direkt bei der Genehmigungsbehörde des Landkreises Fulda zu stellen.
Der vollständige Antrag sowie die entsprechenden Gutachten sind NICHT im Original sondern als Kopie vorzulegen.
Eine Übermittlung der Unterlagen vorab per Fax oder e-mail ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.
Wenden Sie sich bitte direkt an die Genehmigungsbehörde des Landkreises Fulda.
Zur Zulassung ist eine unterschriebene und beglaubigte Einverständniserklärung der / des Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, händigen Sie ZB II (Fahrzeugbrief), ZB I(Fahrzeugschein) und die Kennzeichen sowie vorhandene Prüfberichte (Haupt- und Abgasuntersuchung) dem Käufer aus und lassen sich dessen Namen und Adresse sowie die Übergabe (schriftlich) bestätigen. Erst mit Eingang der Verkaufsmitteilung bei der Zulassungsbehörde endet für den Verkäufer die Steuerpflicht. Besonders wichtig ist es, dass Sie sich den Personalausweis des Käufers zeigen lassen und die Anschrift im Ausweis mit der im Kaufvertrag vergleichen.
Teilen Sie der Zulassungsbehörde jede Änderung mit, die von den Angaben in den Fahrzeupapieren abweichen (Technische Änderung, Umzug innerhalb des Vogelsbergkreises, Namensänderung durch Heirat, etc).
Vogelsbergkreis
Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten
Kfz-Zulassungsbehörde
Bahnhofstraße 79
36341 Lauterbach
Tel. 0 66 41 - 977 971 bis -974
Fax 0 66 41 - 977 977
E-Mail: zulassung@vogelsbergkreis.de
Aussenstelle Alsfeld
Hersfelder Str. 57
36304 Alsfeld
Tel. 0 66 31 - 792 720
Fax 0 66 31 - 792 729
E-Mail: zulassung@vogelsbergkreis.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di. (Alsfeld) 07:00 Uhr - 17:00 Uhr
Mi. (Lauterbach) 07:00 Uhr - 17:00 Uhr
Desweiteren können Sie auch in den Verwaltungen folgender Städte und Gemeinden des Vogelsbergkreises an- bzw. abmelden (Zur Beachtung: Die Zulassung sog. EU-Fahrzeuge ist nur in Lauterbach oder Alsfeld möglich):
Gemeinde Freiensteinau, 36399 Freiensteinau, Alte Schulstraße 5
Gemeinde Grebenhain, 36355 Grebenhain,Hauptstraße 51
Stadt Homberg, 35315 Homberg/Ohm, Marktstraße 26
Stadt Kirtorf, 36320 Kirtorf, Neustädter Straße 10-12
Gemeinde Mücke, 35325 Mücke, Im Herrnhain2
Stadt Schlitz, 36110 Schlitz, An der Kirche 4
Stadt Schotten, 63679 Schotten, Vogelsbergstraße 184
Gemeinde Wartenberg, 36367 Wartenberg, Landenhäuser Straße 11.
Die Öffnungszeiten können dort erfragt werden.