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Jagdsteuersatzung des Vogelsbergkreises

Aufgrund der §§ 5 und 30 Ziff. 5 und 53 Abs. 1 der Hess. Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S.569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I. S. 816) i.V.m. §§ 1, 2 und 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 /GVBl. I. S. 677), hat der Kreistag des Vogelsbergkreises am 09.12.1991 die folgende Jagdsteuersatzung beschlossen, zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluß vom 18.12.1995.

§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechtes (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) im Vogelsbergkreis.

§ 2
Steuerpflicht und Haftung

Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 eingetreten ist. Sie endet mit dem letzten Tag desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 weggefallen ist.

Mehrere Jagdsteuerpflichtige eines Jagdbezirkes haften als Gesamtschuldner. Bei der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der/die Verpächter/in neben dem/der Pächter/in, im Falle der Unterverpachtung haften Verpächter/in und Pächter/in neben dem/der Unterpächter/in gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldnerisch haften auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sowie mehrere Eigentümer oder Nutznießer des Grund und Bodens eines Eigenjagdbezirkes. 

§ 3
Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlage ist der Jagdwert.

Die Steuer beträgt jährlich 17 v.H. des Jagdwertes.

Das Steuerjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 4
Jagdwert bei verpachteten Jagden

Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von dem/der Pächter/in aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich evtl. anfallender Umsatzsteuer.

Bei der Unterverpachtung einer Jagd gilt der von dem/der Unterpächter/in zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem/der Pächter/in zu entrichtende Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem/der Pächter/in zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert der Besteuerung zugrunde zu legen.

Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, wo erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.

§ 5
Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden

Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar ein sich aus den versteuerten Jahrespachtpreisen aller verpachteten Jagden im Landkreis errechneter Durchschnittsbetrag. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Dieser Durchschnittsbetrag ist getrennt nach Hoch und Niederwildjagden aus den Jagdwerten des vorausgegangenen Jahres nach dem Stichtag 01.04. zu ermitteln und mit Wirkung für die nächsten 5 Steuerjahre aufgerundet auf volle Deutsche Mark festzusetzen, erstmals für das Steuerjahr 1992. Die ermittelten Durchschnittsbeträge sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 6
Unangemessen niedriger Pachtpreis

Die Berechnung des Jagdwerte bei nicht verpachteten Jagden (§ 5) kann auch bei verpachteten oder unterverpachteten Jagden (§ 4) der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn der tatsächliche Pachtpreis erheblich und offensichtlich unangemessen niedrig ist gegenüber dem Durchschnittsbetrag.

§ 7
Jagdwert bei Gebietsüberschneidungen

Erstreckt sich ein Jagdbezirk auch auf das Gebiet kreisfreier Städte oder anderer Kreise, so ist der Jagdwert des im Vogelsbergkreis liegenden Teils nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirks zu errechnen.

§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird für jedes Steuerjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten.

Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 9
Erklärungspflicht

Der/die Steuerpflichtige hat unaufgefordert den Eintritt der Steuerpflicht und den Jagdwert (§ 4) sowie alle Veränderungen in den Verhältnissen, die auf die Steuerpflicht und Höhe der Steuer Einfluß haben, innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Auf Verlangen hat der/die Steuerpflichtige innerhalb eines Monats über die steuererheblichen Tatsachen schriftlich oder zur Niederschrift Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Kommt der/die Steuerpflichtige diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird zur Durchführung des Steuerverfahrens um Offenbarung der Verhältnisse des/der Steuerpflichtigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b KAG i.V.m. § 30 Abs. 3 AO) nachgesucht. Erforderlichenfalls kann die Steuer nach dem Durchschnittsbetrag (§ 5) festgesetzt werden.

§ 10 
Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen

Gegen die Heranziehung zur Steuer stehen dem Steuerpflichtigen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu.

Steuern, die innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht gezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach der Maßgabe des hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft.

 

Lauterbach, den 19.12.1995

 


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