§ 1
Wappen und Flagge
Der Vogelsbergkreis führt als Kreiswappen in einem durch eine Silberleiste schräg links geteilten Schild oben in Rot zwei silberne Türkenbundlilien, unten in Blau den dreimal von Silber und Rot geteilten Löwenkopf mit goldener Krone.
Die Kreisflagge ist dreibahnig blau-weiß-rot. In der oberen Hälfte ist das Kreiswappen aufgelegt.
Die Führung des Kreiswappens und der Kreisflagge ist in einer besonderen Satzung zu regeln.
§ 2
Ehrungen
An Personen, die sich um das öffentliche Wohl und das Ansehen des Vogelsbergkreises verdient gemacht haben, kann eine Auszeichnung in Form eines Ehrenbechers mit silberner Anstecknadel oder eines Ehrentellers mit goldener Anstecknadel verliehen werden.
Das Nähere ist in einer besonderen Satzung zu regeln.
§ 3
Vertreter des Kreistagsvorsitzenden (§ 31 HKO)
Zur Vertretung des Kreistagsvorsitzenden im Falle seiner Verhinderung sind fünf Vertreter zu wählen.
§ 4
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus dem Kreistagsvorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Kreistagsvorsitzenden bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Ältestenrates beratend teil.
Die Beratungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich.
§ 5
Zusammensetzung des Kreisausschusses (§ 36 HKO)
Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem ehrenamtlichen Ersten und weiteren 13 ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.
§ 6
Ausschüsse des Kreistages (§ 33 HKO)
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten bildet der Kreistag aus seiner Mitte folgende Ausschüsse:
1. Haupt-, Personal- und Finanzausschuss
2. Ausschuss für Jugend, Gesundheit und Soziales
3. Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport
4. Ausschuss für Bau, Wirtschaftsförderung und Verkehr
5. Ausschuss für Landwirtschaft, Naturschutz, Umwelt und Energie.
Weitere Ausschüsse können gebildet werden.
Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern selbst. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird vom Kreistag im Einzelfall festgelegt.
§ 7
Öffentlichkeit der Sitzungen (§§ 32, 33 HKO, § 52 HGO)
Die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse, mit Ausnahme der Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses, sind öffentlich.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
§8
Doppelte Buchführung (§ 52 Abs. 1 HKO, §§ 114a ff HGO)
Die Haushaltswirtschaft des Vogelsbergkreises wird ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
§ 9
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (§ 18 HKO, § 27 HGO)
Ehrenamtlich für den Vogelsbergkreis tätige Bürger haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles und ihrer Fahrtkosten und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Das Nähere ist in einer besonderen Satzung zu regeln.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen (§ 6 HKO)
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch einmaliges Einrücken des vorgesehenen Textes unter der Überschrift "Öffentliche Bekanntmachung für den Vogelsbergkreis" in den nachstehenden
Tageszeitungen:
1. Lauterbacher Anzeiger, Lauterbach
2. Alsfelder Allgemeine, Alsfeld
3. Oberhessische Zeitung, Alsfeld
4. Kreisanzeiger für Wetterau und Vogelsberg, Gießen
5. Schlitzer Bote, Schlitz
Für den Fall, dass diese vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle ganz oder auch teilweise nicht angewandt werden kann, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich oder allein durch den mindestens 7 Tage dauernden Aushang an einer Anschlagtafel in den Verwaltungsgebäuden der Kreisverwaltung in Lauterbach und Alsfeld.
Beginn und Ende des Aushanges sind auf dem zu veröffentlichenden Text zu vermerken. Die öffentliche Bekanntmachung ist in diesem Falle, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der vorgeschriebenen Form ganz oder teilweise unverzüglich nachzuholen.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so erfolgt ihre Auslegung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jeweils für die Dauer von mindestens 7 Tagen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in den Verwaltungsgebäuden der Kreisverwaltung in Lauterbach und Alsfeld. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen der Absätze 1 oder 2 öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1) ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Aushang- bzw. Auslegungsfrist endet.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lauterbach, den 12.12.2008
Vogelsbergkreis
- Der Kreisausschuss -
Marx
Landrat