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Gebühren

Die ausländerrechtlichen Gebühren richten sich nach Kapitel 3 (§§44-54) der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).  

In der folgenden Auflistung finden Sie die, am häufigsten angeforderten Gebühren. Für eine vollständige Übersicht über die Gebühren nach der AufenthV können Sie den angefügten Link verwenden. 

Amtshandlung

Rechtsgrundlage

Gebühr

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

§44 Nr. 3

135,00 €

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (bis 1 Jahr)

§45 Nr. 1a

100,00 €

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (mehr als 1 Jahr)

§45 Nr. 1b

110,00 €

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (mehr als 3 Monate)

§45 Nr. 2b

80,00 €

Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet

§46 Nr. 2

60,00 €

Auflagenänderung zum Aufenthaltstitel

§47 Abs. 1 Nr. 3

30,00 €

Erteilung einer Duldung (Klebeetikett)

§47 Abs. 1 Nr. 5a

25,00 €

Erteilung einer Duldung (Trägervordruck)

§47 Abs. 1 Nr. 5b

30,00 €

Erneuerung einer Duldung (Klebeetikett)

§47 Abs. 1 Nr. 6a

15,00 €

Erneuerung einer Duldung (Trägervordruck)

§47 Abs. 1 Nr. 6b

20,00 €

Auflagenänderung zur Duldung

§47 Abs. 1 Nr. 7

20,00 €

Erteilung einer Fiktionsbescheinigung

§47 Abs. 1 Nr. 8

20,00 €

Ausstellung einer Bescheinigung auf Antrag

§47 Abs. 1 Nr. 9

10,00 €

Übertragung des Aufenthaltstitels als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

§45c Abs. 1

30,00 €

Anerkennung einer Verpflichtungserklärung

§47 Abs. 1 Nr. 12

25,00 €

Ausstellung eines Reiseausweises (ab einem Alter von 24 Jahre)

§48 Abs. 1 Nr. 1a

59,00 €

Ausstellung eines Reiseausweises (bis zum Alter von  23 Jahre)

§48 Abs. 1 Nr. 1b

37,50 €

Bestätigung einer Schülersammelliste (pro Person)

§48 Abs. 1 Nr. 7

5,00 €

Stand: September 2011 

Für einige Amtshandlungen sieht die AufenthV Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen vor. Dies betrifft beispielsweise Minderjährige (§50 Abs. 1), Staatsangehörige der Schweiz (§52 Abs. 2) oder Asylberechtigte & Anerkannte Flüchtlinge (§52 Abs. 3). 

Die Ausländerbehörde kann im Sinne des §52 Abs. 6 oder des §53 der AufenthV Gebühren im eigenen Ermessen senken oder von der Erhebung absehen, wenn Ausländer kein Arbeitsentgelt beziehen bzw. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten. Um eine Ermäßigung oder Befreiung von der ausländerrechtlichen Gebühr zu erhalten, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise mit, um dies zu belegen (z.B. Bescheid des Sozialamtes oder der Kommunalen Vermittlungsagentur).  


Link:

Aufenthaltsverordnung 


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