Garagen
Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Dabei gelten Ausstellungs-, Verkaufs oder Lagerflächen nicht als Garagen. Das Abstellen von anderen Gegenständen und Geräten berührt die Zweckbestimmung der Garage nicht, solange die dafür genutzten Teile der Garage nur eine untergeordnete Fläche einnehmen. Auch überdachte Stellplätze (Carports) sind offene Kleingaragen und zählen nach der Garagenverordnung zu den Garagen, obwohl sie nur Stellplätze mit Schutzdächern sind.
Stellplätze
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Sie gelten als bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung und sind daher genehmigungspflichtig.
Für beide, Garagen und Stellplätze, gelten im Hessischen Baurecht einige Besonderheiten. So dürfen Stellplätze und Garagen in den Abstandsflächen bzw. direkt an der Grenze errichtet werden. Doch Vorsicht! Dieses sog. Grenzprivileg entfällt, wenn Garagen in wesentlichen Teilen anderweitig genutzt werden; z. B als Abstellplatz für Gartengeräte oder bei einer Nutzung als Dachterrasse.