(§ 4 Abs.4 der Satzung über die Einrichtung des Jugendbildungswerkes des Vogelsbergkreises vom 24.06.1990)
§ 1
Einberufung
(1) Der Verwaltungsausschuss wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern ist der/die Vorsitzende verpflichtet, den Verwaltungsausschuss einzuberufen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
§ 2
Vorsitzende/r
(1) Der/die Vorsitzende des Verwaltungsausschusses leitet die Sitzung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung hat diese/r eine/n Vertreter/in des Kreisausschusses als Vorsitzende/n zu benennen.
(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsausschusses vorzubereiten, zu leiten und für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.
§ 3
Pflichten der Teilnehmer
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
(2) Bei Verhinderung ist die Geschäftsstelle zu verständigen, und die Sitzungsunterlagen sind an den/die Vertreter/in weiterzugeben.
(3) Die Tätigkeit im Verwaltungsausschuss des Jugendbildungswerkes stellt die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes dar.
(4) Auf die Mitglieder des Verwaltungsausschusses finden die §§ 24, 25 und 26 der Hessischen Gemeindeordnung über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, das Verbot der Mitwirkung bei Widerstreit der Interessen und über die besondere Treuepflicht gegenüber dem Vogelsbergkreis entsprechende Anwendung.
§ 4
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom dem/der Vorsitzenden im Benehmen mit der Geschäftsstelle aufgestellt.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses ist befugt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, alle Anträge, die bis zu 3 Wochen vor der Sitzung beim Jugendbildungswerk eingegangen sind, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Über die Tagesordnung sowie über Änderungsanträge zur Tagesordnung lässt der/die Sitzungsleiter/in nach Feststellung der Beschlussfähigkeit beschließen.
§ 5
Verlauf der Sitzung
(1) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.
(2) Die Jugendbildungsreferent/inn/en und der Leiter des Jugendamtes nehmen beratend an den Sitzungen teil.
§ 6
Beschlussfähigkeit
(1) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Der/die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzungen fest.
§ 7
Schriftführung
(1) Zum Schriftführer bzw. der Schriftführerin werden die Jugendbildungsreferent/inn/en bestimmt.
§ 8
Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Verwaltungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt und welche Beschlüsse gefasst wurden. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsausschuss kann verlangen, dass seine/ihre Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses an alle Mitglieder zu verschicken.
§ 9
Nichtöffentlichkeit
Die Sitzungen des Verwaltungsausschuss sind nicht öffentlich.
§ 10
Auslagenersatz
Für die ehrenamtliche Tätigkeit des Verwaltungsausschusses besteht der Anspruch auf Entschädigung unter entsprechender Anwendung der Entschädigungssatzung des Vogelsbergkreises.
§ 11
Geschäftsstelle, Anschrift
Die Geschäftsstelle für den Verwaltungsausschuss befindet sich beim Jugendbildungswerk. Dorthin ist auch der Schriftverkehr zu richten.
Jugendbildungswerk des Vogelsbergkreises, Goldhelg 20, 36341 Lauterbach
Tel.: 06641/977-432
§ 12
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 24.06.1990 in Kraft.