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Geschäftsordnung für die Schulkommission

§ 1
Bildung der Schulkommission

Gemäß § 148 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchulG) wird eine Schulkommission gebildet.

§ 2
Rechtsstellung und Aufgaben

Die Schulkommission ist Hilfsorgan des Kreisausschusses, dem sie untersteht (§ 43 HKO).

Der Kreisausschuss bestimmt aus dem Schulverwaltungsbereich die Aufgaben, die der Schulkommission zur Beratung zugewiesen werden.

 

§ 3
Zusammensetzung der Schulkommission

Die Schulkommission besteht aus 24 Mitgliedern. Ihr gehören an:

1. 4 Mitglieder des Kreisausschusses:

a) Der Landrat, im Falle der Verhinderung ein von Ihm benanntes Mitglied des Kreisausschusses,

b) 3 Kreisbeigeordnete, die vom Kreisausschuss gewählt werden.

2. 5 Mitglieder des Kreistages

3. 15 sachkundige Kreisangehörige:

a) 6 Vertreter/innen der Lehrerinnen und Lehrer der Schulen im Vogelsbergkreis,

b) 3 Vertreter/innen der Eltern,

c) 3 Vertreter/innen der Schülerinnen und Schüler,

d) 2 Vertreter/innen der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungs- gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

e) 1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes, zu dessen Dienstbezirk der Vogelsbergkreis gehört.

Die Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden vom Kreistag gewählt, wobei die Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 von folgenden Institutionen vorzuschlagen sind:

a) Die kreisangehörigen Lehrerverbände schlagen die Vertreter/innen nach Nr. 3 a vor,

b) der Kreiselternbeirat schlägt die Vertreter/innen nach Nr. 3 b vor,

c) der Kreisschülerrat schlägt die Vertreter/innen nach Nr. 3 c vor,

d) die kreisansässigen Dekanate und Bezirksverwaltungen schlagen die Vertreter/innen nach Nr. 3 d vor,

e) das Staatliche Schulamt schlägt den/die Vertreter/in nach Nr. 3 e vor.

Die Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 c) müssen im Zeitpunkt der Wahl mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Schulkommission sollen Frauen sein.


Die vom Kreisausschuss und vom Kreistag zu wählenden Mitglieder der Schulkommission werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages des Vogelsbergkreises gewählt.

§ 4
Vorsitz, Verfahren/Geschäftsgang, Stellvertretung

Den Vorsitz in der Schulkommission führt der Landrat oder eine/r von ihm bestimmte/r Kreisbeigeordnete/r.

Für das Verfahren und den Geschäftsgang der Schulkommission gelten die §§ 67 und 69 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.

Jedes Kommissionsmitglied kann sich im Einzelfall vertreten lassen, wobei der/die Stellvertreter/in Mitglied des Kreisausschusses, Mitglied des Kreistages oder gruppenbezogen als sachkundige/r Kreisangehörige/r vorgeschlagen sein muss (3 § Abs. 1 und 2).

§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder der Schulkommission sind, soweit sie nicht hauptamtlich im Dienste des Vogelsbergkreises stehen, ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Hessische Landkreisordnung (HKO).

Die Satzung über die Entschädigung der für den Vogelsbergkreis ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger findet Anwendung.

Auf die für die Mitglieder der Schulkommission geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO), den Widerstreit der Interessen (§ 25 HGO) und die Treuepflicht (§ 26 HGO) wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung für die Schulkommission gilt ab dem 17. Juli 1997.


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