Als Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen Sie für den Aufenthalt im Bundesgebiet keine Aufenthaltsgenehmigung. Sofern Sie sich als Arbeitnehmer(in) oder Selbständige(r) in Deutschland aufhalten, genießen Sie Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Gleiches gilt für Ihre Familienangehörigen, wenn sie ebenfalls Unionsbürger sind. Sollten Sie weder Arbeitnehmer(in) noch selbständig sein, können Sie in den §§2 bis 4 des FreizügG/EU nachlesen, ob Sie zu dem freizügigkeitsberechtigten Personenkreis gehören. Über das Freizügigkeitsrecht stellen wir Ihnen eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß §5 des FreizügG/EU aus. Die unten genannten Unterlagen müssen Sie dafür bei uns einreichen. Die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung ist gebührenfrei.
Arbeitnehmer | Selbständige | ||
1. | Biometrisches Passfoto | 1. | Biometrisches Passfoto |
2. | Reisepass oder Personalausweis Ihres Heimatlandes (bitte im Original vorlegen) | 2. | Reisepass oder Personalausweis Ihres Heimatlandes (bitte im Original vorlegen) |
3. | Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnung | 3. | Gewerbeanmeldung |
4. | Krankenversicherungsnachweis (siehe dazu auch weiter unten) |
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Wenn Sie die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, Ihre Familienangehörigen aber keine Unionsbürger sind, erhalten diese eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Die Aufenthaltskarte wird mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.
Sie können als Krankenversicherungsnachweis Ihre Versicherungskarte bei uns vorlegen. Der Krankenversicherungsschutz muss dem der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Sollten Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, benötigen Sie eine Bestätigung der privaten Krankenkasse, dass der entsprechende Krankenversicherungsschutz besteht. Einen Vordruck für diese Bestätigung finden Sie weiter unten.
Staatsangehörige der Ost-Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien benötigen für die Arbeitsaufnahme nach wie vor eine Arbeitserlaubnis-EU der Bundesagentur für Arbeit (BAA), da diese beiden Staaten erst am 01.01.2007 der EU beigetreten sind.
Reisepässe oder Personalausweise des Heimatlandes sind zwecks Echtheitsprüfung stets im Original bei der Ausländerbehörde vorzulegen.