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Was sind eigentlich ... Fliegende Bauten?

Jeder kennt sie und hat sie schon gefahren oder betreten. Aber kaum einer weiß, dass Achterbahnen, Riesenräder, Kinderkarussels, Festzelte etc. amtlich als sog. "Fliegende Bauten" bezeichnet werden und der baurechtlichen Überwachung unterliegen.

Der Landesgesetzgeber in Hessen definiert fliegende Bauten als bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 68 HBO). Dabei zählen Baustelleneinrichtungen und Baugerüste nicht zu den fliegenden Bauten.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung glit längstens für 5 Jahre und kann jeweils um weitere 5 Jahre verlängert werden.

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedesmal, wenn ein fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das dem Kreisbauamt 3 Tage vorher anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen. Den zuständigen Sachbearbeiter entnehmen Sie bitte aus der Liste der Ansprechpartner.

Gebühren:
Die Gebühr für die Gebrauchsabnahme beträgt 50,00 €.


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