Aufgrund der §§ 5 und 18 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.d.F. vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394, 421), i.V.m. § 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), und § 8 der Hauptsatzung des Vogelsbergkreises vom 13. November1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008, hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 27. März 2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der für den Vogelsbergkreis ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger vom 24. September 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2009, beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die für den Vogelsbergkreis ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf nachstehende Ersatzleistungen, soweit nicht gesetzlich oder durch Sonderregelung für den Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Aufwandsentschädigung
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten zur Abgeltung der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung beträgt für jede Sitzung 40,00 Euro.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und damit verbundenen höheren Aufwendungen durch eine zusätzliche monatliche Pauschale ergänzt. Diese beträgt für
die/den ehrenamtliche/n Erste/n Kreisbeigeordnete/n 200,00 Euro
die/den Bürgerbeauftragte/n 200,00 Euro
die/den Kreistagsvorsitzende/n 200,00 Euro
die/den Fraktionsvorsitzende/n 200,00 Euro.
Die Pauschale wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem die/der ehrenamtlich Tätige die besondere Funktion antritt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie/er aus der Funktion ausscheidet.
Wird die besondere Funktion länger als 3 Monate nicht ausgeübt, ruht die Gewährung der monatlichen Pauschale vom Beginn des darauf folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Tätigkeit wieder aufgenommen wird.
(3) Die/der ehrenamtliche Erste Kreisbeigeordnete, ein/eine Dezernent/in oder eine/ein sonstige/r Beauftragte/r erhalten für jeden Tag funktionsbezogener ehrenamtlicher Tätigkeit 40,00 Euro.
(4) Vertritt eine/ein ehrenamtliche/r Kreisbeigeordnete/r den Landrat oder den Kreisausschuss bei einer Veranstaltung, erhält sie/er eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro je Tag.
(5) Vertritt der/die Kreistagsvorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in den Kreistag bei einer Veranstaltung, erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro je Tag.
(6) Die Aufwandsentschädigung für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tag wird auf das zweifache Sitzungsgeld (80,00 Euro) begrenzt. Die Aufwandsentschädigung nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 am selben Tag wird auf das Dreifache (120,00 Euro) begrenzt.
(7) Für die schriftliche Geltendmachung der Aufwandsentschädigung gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr.
§ 3
Verdienstausfall
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe von 15 Euro je angefangene Stunde der Tätigkeit, wenn ihnen nachweislich ein Verdienstausfall entstehen kann. Der Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls nach Satz 1 wird beschränkt auf Tätigkeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Personen ohne oder mit nur geringem Erwerbseinkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen (Hausfrauen/Hausmänner), wird die Stundenpauschale nach Abs. 1 ohne Nachweis gewährt. Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit richtet sich nach § 8 SGB IV.
(3) Anstelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall beansprucht werden, dies gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
§ 4
Fahrtkostenersatz/Veranstaltungen
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten gemäß den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges findet § 6 Abs. 1 HRKG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(3) Die Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten als Dienstreisen. Entschädigungspflichtig sind in einer Wahlzeit höchstens fünf derartige Veranstaltungen je Mandatsträger/in, wobei für drei Veranstaltungen die Reisekosten nur innerhalb des Vogelsbergkreises abgerechnet werden können.
§ 5
Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige, die Kreistagsabgeordnete oder Kreisbeigeordnete sind, erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Aufwandsentschädigung (§ 2 Abs. 1 und 2), Verdienstausfall (§ 3) und Fahrtkostenersatz (§ 4). Fraktionssitzungen i.S.d. Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).
(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 32 pro Kalenderjahr begrenzt.
(3) Für eine zweitägige Fraktionsklausur kann einmal im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Hess. Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung geltend gemacht werden. Die Aufwandsentschädigung wird je Sitzungstag gezahlt. Die Fahrtkosten können nur innerhalb des Landes Hessen abgerechnet werden. Die Fraktionsklausurtagung wird nicht auf die Zahl der entschädigungspflichtigen Fraktionssitzungen angerechnet.
§ 5 a
Förderung der Arbeit der Fraktionen
(1) Der Landkreis gewährt den Fraktionen gemäß § 26 a Abs. 4 Hessische Landkreisordnung Zuschüsse zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Mittel für diese allgemeine Fraktionsförderung sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan des Landkreises darzustellen.
(2) Die Höhe der allgemeinen Fraktionsförderung ist abhängig von der Stärke der Fraktion. Der jährliche Sockelbetrag beläuft sich auf
800,00 Euro bei einer Fraktionsstärke von 2 Mitgliedern,
3.200,00 Euro bei einer Fraktionsstärke von 3 bis 9 Mitgliedern,
4.000,00 Euro bei einer Fraktionsstärke ab 10 Mitgliedern.
Hinzu kommt je Fraktionsmitglied einschließlich der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ein Betrag von monatlich 30,00 Euro.
(3) Die Auszahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.
(4) Die den Fraktionen zur Verfügung gestellte allgemeine Fraktionsförderung unterliegt der Kontrolle. Sie kann vom Landkreis zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig, insbesondere für die Arbeit von Parteien oder Wählergruppen oder zur Deckung des individuellen Aufwandes der Kreistagsabgeordneten oder der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten verwendet worden ist.
(5) Die Fraktionen haben über die Verwendung der allgemeinen Fraktionsförderung für jedes Jahr einen Nachweis zu führen. Die Ausgaben müssen belegt sein. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres durch jede Fraktion gegenüber dem Parlamentsbüro vorzulegen, das die Weiterleitung an das Rechnungsprüfungsamt sicherstellt. Bei Nichteinhaltung der Viermonatsfrist behält das Parlamentsbüro die noch ausstehenden Raten ein, bis der Nachweispflicht genügt ist. Nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung werden die einbehaltenen Raten ausgezahlt.
Das Rechnungsprüfungsamt prüft die ordnungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel. Der ministerielle Erlass vom 20.12.1993 (StAnz. 1994, S. 136), ggf. dessen Aktualisierung, ist von den Fraktionen bei der Erstellung des Verwendungsnach- weises zu beachten. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung ist der entsprechende Vordruck „Rechnungslegung“ zu verwenden. Auszufüllen sind die Abschnitte A – D, wobei die Richtigkeit durch zwei Unterschriften zu bescheinigen ist.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung zum 23. Mai 2009 in Kraft.
Lauterbach, den 13. Mai 2009
Vogelsbergkreis
- Der Kreisausschuss -
Marx
Landrat