Sie befinden sich: » Startseite » THEMEN » Recht » Satzungen » Entschädigung 

Satzung über die Entschädigung der für den Vogelsbergkreis ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger

Aufgrund der §§ 5 und 18 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.d.F. vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394, 421), i.V.m. § 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), und § 8 der Hauptsatzung des Vogelsbergkreises vom 13. November1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008, hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 27. März 2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der für den Vogelsbergkreis ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger vom 24. September 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2009, beschlossen:

 § 1
Allgemeines

Die für den Vogelsbergkreis ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf nachstehende Ersatzleistungen, soweit nicht gesetzlich oder durch Sonderregelung für den Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

 § 2
Aufwandsentschädigung

(1)  Ehrenamtlich Tätige erhalten zur Abgeltung der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung beträgt für jede Sitzung 40,00 Euro. 

(2)  Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und damit verbundenen höheren Aufwendungen durch eine zusätzliche monatliche Pauschale ergänzt. Diese beträgt für

die/den ehrenamtliche/n Erste/n Kreisbeigeordnete/n               200,00 Euro

die/den Bürgerbeauftragte/n                                                    200,00 Euro

die/den Kreistagsvorsitzende/n                                                200,00 Euro

die/den Fraktionsvorsitzende/n                                                200,00 Euro.

Die Pauschale wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem die/der ehrenamtlich Tätige die besondere Funktion antritt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie/er aus der Funktion ausscheidet.

Wird die besondere Funktion länger als 3 Monate nicht ausgeübt, ruht die Gewährung der monatlichen Pauschale vom Beginn des darauf folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Tätigkeit wieder aufgenommen wird.

(3) Die/der ehrenamtliche Erste Kreisbeigeordnete, ein/eine Dezernent/in oder eine/ein sonstige/r Beauftragte/r erhalten für jeden Tag funktionsbezogener ehrenamtlicher Tätigkeit 40,00 Euro.

(4) Vertritt eine/ein ehrenamtliche/r Kreisbeigeordnete/r den Landrat oder den Kreisausschuss bei einer Veranstaltung, erhält sie/er eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro je Tag.

(5) Vertritt der/die Kreistagsvorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in den Kreistag bei einer Veranstaltung, erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro je Tag.

(6) Die Aufwandsentschädigung für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tag wird auf das zweifache Sitzungsgeld (80,00 Euro) begrenzt. Die Aufwandsentschädigung nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 am selben Tag wird auf das Dreifache (120,00 Euro) begrenzt.

(7)  Für die schriftliche Geltendmachung der Aufwandsentschädigung gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr.

§ 3
Verdienstausfall

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe von 15 Euro je angefangene Stunde der Tätigkeit, wenn ihnen nachweislich ein Verdienstausfall entstehen kann. Der Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls nach Satz 1 wird beschränkt auf Tätigkeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr.

(2)  Personen ohne oder mit nur geringem Erwerbseinkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen (Hausfrauen/Hausmänner), wird die Stundenpauschale nach Abs. 1 ohne Nachweis gewährt. Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit richtet sich nach § 8 SGB IV.

(3) Anstelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall beansprucht werden, dies gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

§ 4
Fahrtkostenersatz/Veranstaltungen

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten gemäß den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges findet § 6 Abs. 1 HRKG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(3) Die Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten als Dienstreisen. Entschädigungspflichtig sind in einer Wahlzeit höchstens fünf derartige Veranstaltungen je Mandatsträger/in, wobei für drei Veranstaltungen die Reisekosten nur innerhalb des Vogelsbergkreises abgerechnet werden können. 

§ 5
Fraktionssitzungen

(1)  Ehrenamtlich Tätige, die Kreistagsabgeordnete oder Kreisbeigeordnete sind, erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Aufwandsentschädigung (§ 2 Abs. 1 und 2), Verdienstausfall (§ 3) und Fahrtkostenersatz (§ 4). Fraktionssitzungen i.S.d. Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 32 pro Kalenderjahr begrenzt.

(3) Für eine zweitägige Fraktionsklausur kann einmal im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Hess. Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung geltend gemacht werden. Die Aufwandsentschädigung wird je Sitzungstag gezahlt. Die Fahrtkosten können nur innerhalb des Landes Hessen abgerechnet werden. Die Fraktionsklausurtagung wird nicht auf die Zahl der entschädigungspflichtigen Fraktionssitzungen angerechnet.

§ 5 a
Förderung der Arbeit der Fraktionen

(1) Der Landkreis gewährt den Fraktionen gemäß § 26 a Abs. 4 Hessische Landkreisordnung Zuschüsse zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Mittel für diese allgemeine Fraktionsförderung sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan des Landkreises darzustellen.

(2) Die Höhe der allgemeinen Fraktionsförderung ist abhängig von der Stärke der Fraktion. Der jährliche Sockelbetrag beläuft sich auf

         800,00 Euro bei einer Fraktionsstärke von 2 Mitgliedern,

      3.200,00 Euro bei einer Fraktionsstärke von 3 bis 9 Mitgliedern,

      4.000,00 Euro bei einer Fraktionsstärke ab 10 Mitgliedern.

Hinzu kommt je Fraktionsmitglied einschließlich der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ein Betrag von monatlich 30,00 Euro.

(3) Die Auszahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres. 

(4) Die den Fraktionen zur Verfügung gestellte allgemeine Fraktionsförderung unterliegt der Kontrolle. Sie kann vom Landkreis zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig, insbesondere für die Arbeit von Parteien oder Wählergruppen oder zur Deckung des individuellen Aufwandes der Kreistagsabgeordneten oder der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten verwendet worden ist.

(5) Die Fraktionen haben über die Verwendung der allgemeinen Fraktionsförderung für jedes Jahr einen Nachweis zu führen. Die Ausgaben müssen belegt sein. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres durch jede Fraktion gegenüber dem Parlamentsbüro vorzulegen, das die Weiterleitung an das Rechnungsprüfungsamt sicherstellt. Bei Nichteinhaltung der Viermonatsfrist behält das Parlamentsbüro die noch ausstehenden Raten ein, bis der Nachweispflicht genügt ist. Nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung werden die einbehaltenen Raten ausgezahlt. 

Das Rechnungsprüfungsamt prüft die ordnungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel. Der ministerielle Erlass vom 20.12.1993 (StAnz. 1994, S. 136), ggf. dessen Aktualisierung, ist von den Fraktionen bei der Erstellung des Verwendungsnach- weises zu beachten. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung ist der entsprechende Vordruck „Rechnungslegung“ zu verwenden. Auszufüllen sind die Abschnitte A – D, wobei die Richtigkeit durch zwei Unterschriften zu bescheinigen ist. 

§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung zum 23. Mai 2009 in Kraft.

 

Lauterbach, den 13. Mai 2009

Vogelsbergkreis
- Der Kreisausschuss -

Marx
Landrat


[Druckversion erzeugen]
» Stichwortsuche



» AKTUELLES:

28.07.2010
Telefonsprechstunde für Senioren am Montag, 2. August  Mehr...

07.07.2010
Landrat Rudolf Marx lobt „hervorragende Einstellung“ von Helmut Benner - Stellvertretender Jugendamtsleiter ist 25 Jahre im öffentlichen Dienst – „Einfühlung und Sachkompetenz“ Mehr...

07.07.2010
Wer hat Lust, mit GPS auf Schatzsuche zu gehen? - Jugendbildungswerk hat am 27. Juli noch Plätze frei – Schnell noch anmelden - Telefon 06641 / 977-431 Mehr...

07.07.2010
Vizelandrat Ruhl gratuliert Sigrun Wagner zum 25. Dienstjubiläum - Im Amt für Gebäudemanagement „gewohnt, mit großen Summen sicher umzugehen“ Mehr...

07.07.2010
Landrat Marx lobt Flexibilität, Sachkenntnis und Kundenorientierung - Hannelore Pilz ist 40 Jahre und Jean-Pierre Brunaux 25 Jahre im öffentlichen Dienst Mehr...

06.07.2010
Landrat Marx ist befremdet über Zustände im ehemaligen Kreisjugendheim auf Wangerooge - Vogelsbergkreis will heraus aus dem Vertrag mit dem Berliner Träger des Jugendheims - Weiterhin Verkauf angestrebt Mehr...

06.07.2010
Neues Angebot: Hessencampus bietet Lernberatung in den Sommerferien - Start am 12. Juli – Selbstlernzentrum Vogelsbergschule Lauterbach – Anmeldungen sind noch möglich Tel. 06641/6554-47 Mehr...

06.07.2010
Erfolgreiche Weiterbildung an der Aenne-und-Konrad-Geisel-Schule - Sieben Pflegefachkräfte qualifizierten sich zur Praxisanleiterin – Luh: Notwendigkeit von Zusatzqualifikationen wächst Mehr...

06.07.2010
29 Alltagsbegleiterinnen ausgebildet – Schulleiterin Luh lobt hohe Motivation Mehr...

05.07.2010
Landrat Marx: Kinderschutz ist von zentraler Bedeutung - Fachstelle im Jugendamt organisierte Fortbildung für Erzieherinnen in Kindertages-einrichtungen Mehr...

05.07.2010
Bedarf an Tagespflege steigt – auch bei Schulkindern - Landrat Marx: Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen zeigen viel Engagement Mehr...

02.07.2010
Landrat Marx lobt Dynamik der Firma miral in Allmenrod - Markenzeichen: Kreatives Design – Dr. Sollner: „Wir sind hochzufrieden mit der Arbeit der KVA“ Mehr...

02.07.2010
Gäste aus China interessieren sich fürs Vogelsberger Jugendparlament - Von weitreichenden Kompetenzen der jugendlichen Parlamentarier beeindruckt Mehr...

02.07.2010
Landkreis setzt finanzielle Förderung der Vereine aus - Landrat Marx: Strenge Auflagen des RP zur Haushaltsgenehmigung – „Freiwillige Leistungen“ Mehr...

01.07.2010
„Hauptziel unserer Arbeit ist die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Vogelsberg“ - Bilanz 2009 der Vogelsberg Consult GmbH – „Lotse, Berater und Unterstützer“ Mehr...

01.07.2010
Das neue Kinder- und Jugendparlament - es ist das neunte seit 1992 (!) - Erste Vorsitzende ist Anna Kassautzki aus Alsfeld - 25 Abgeordnete aus 18 Gemeinden Mehr...

29.06.2010
Mit guten Werkzeugen und guter Energie unvermeidliche Krisen besser meistern - Sekretärinnen-Netz Vogelsberg hatte Business-Coach Nadja Lins gleich zweimal zu Gast Mehr...

29.06.2010
Telefonsprechstunde für Senioren am Montag, 5. Juli Mehr...

29.06.2010
Volkshochschule: Kursprogramm für Herbst im Internet verfügbar - www.vhs-vogelsberg.de Mehr...

25.06.2010
Landrat Marx: „Erfolgreiche Demografiepolitik erfordert eine Dreifach-Strategie“ - Einsparpotenziale erschließen, Bürger „mitnehmen“ und „Konfrontation mit Wiesbaden und Berlin nicht scheuen“ - Pressekonferenz gemeinsam mit Bürgermeisterin Dr. Richtberg und Bürgermeister Stock Mehr...

Archiv »