Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Baumaßnahmen ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Zu diesem Tun, Dulden oder Unterlassen darf der Grundstückeigentümer allerdings nicht schon aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet sein (vergl. auch § 75 HBO).
Die Eintragung einer Baulast ist insbesondere erforderlich, wenn ein Grundstück bebaut werden soll, das keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße hat (§ 4 Abs. 1 HBO), wenn mehrere Grundstücke mit einem Gebäude bebaut werden sollen (§ 4 Abs.2 HBO), wenn Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf einem anderen Grundstück eingerichtet werden (§ 44 HBO) oder wenn die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht eingehalten werden können (§ 7 HBO).
Es geht jeweils um Abweichungen von Vorgaben des Baurechts, die nur zulässig sind, wenn die Zwecke des Baurechts hinreichend gesichert sind. Die Sicherung erfolgt durch ein spezifisches Instrument des öffentlichen Baurechts: die Baulast.
Rechtliche Auswirkungen einer Baulast
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. An der Baulast zu beteiligen sind neben sämtlichen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungs- und Eigentumsübertragungsvormerkungsberechtigte, Nießbrauchberechtigte und Nacherben. Nicht zu beteiligen sind Begünstigte von Grunddienstbarkeiten sowie Gläubiger evtl. eingetragener Grundschulden.
Abgrenzung zur Eintragung im Grundbuch (Grunddienstbarkeit)
Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Somit wird durch eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehung zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher empfehlenswert.
Gebühren
Die Gebühr für die Eintragung einer Baulast beträgt 125,00 €.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis des Vogelsbergkreises wird beim Kreisbauamt geführt. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann dort Einsicht nehmen. Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 25,00 €.
Löschung einer Baulast
Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Gebühr für die Löschung beträgt 50 €uro.
Ansprechpartner:
Vogelsbergkreis | Tel.: | (06641) 977-458 | Gebäude B |