Nicht alle Bauvorhaben brauchen eine Genehmigung.
Was viele Bürger nicht wissen: Viele Vorhaben sind baugenehmigungsfrei bzw. von einer Genehmigung freigestellt. Durch das neue Hessische Baurecht wurde der Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben wesentlich erweitert. 60 Vorhaben wurden neu von der Genehmigungspflicht freigestellt – eine Anzeigepflicht bei der Gemeinde ist aber fast immer erforderlich. Einfach auf einem Grundstück mit einem Bauwerk zu beginnen, das ist auch heute noch nicht zulässig.
Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen die Ausführung durch eine Fachfirma erforderlich. Im Zweifel gilt deshalb auch hier der Rat, sich vor Ausführung bei der Gemeinde oder dem Kreisbauamt zu erkundigen.
Bei alledem gilt aber ein wichtiger Grundsatz: Auch wenn ein Vorhaben nicht baugenehmigungspflichtig ist, kann eine andere Genehmigung erforderlich sein, etwa eine naturschutzrechtliche, wasserrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung!

Bevor Sie sich entschließen, eine bauaufsichtlich genehmigungsfreie Maßnahme durchzuführen, sollten Sie einen Baufachmann, der das Baurecht kennt, oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde befragen. Wir helfen Ihnen gerne.
Baugenehmigungsfrei sind:
Bitte beachten Sie: Bei allen baugenehmigungsfreien Vorhaben muss der Grenzabstand zur Nachbargrenze von mind. 3 m eingehalten werden. Eine Ausnahme stellen die Einfriedungen und Stützmauern dar. Auch kann bei denkmalgeschützten Bauwerken oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Wasserrecht, Naturschutzrecht) eine Genehmigungspflicht entstehen. Bei Zweifeln wenden Sie sich vor Beginn der Maßnahme an Ihr Kreisbauamt. Dort erhalten Sie Auskünfte zu allen baurechtlichen Fragen.
Alle baugenehmigungsfreien Vorhaben finden sie in der Anlage 2 zur HBO im Hessenrecht. Bitte beachten Sie unbedingt die Freistellungsvorbehalte des Abschnittes V der Anlage 2