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Wie kommen Sie zu Ihrer Baugenehmigung?

Sie wenden sich an einen Architekten oder …
Ingenieur in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, an einen Meister im Bauhauptgewerbe wie Maurer-, Beton-, Stahlbetonbauer-, Zimmererhandwerk oder an einen Bautechniker im Hochbau mit entsprechender Qualifikation. Schließen Sie einen Vertrag ab über die Leistungen und Vergütungen Ihres Planers. Grundlage dafür ist die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure".

Hinweis: In § 49 der Hess. Bauordnung von 2002 ist näher festgelegt, unter welchen Voraussetzungen für diese Personen eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung besteht.

Lassen Sie Ihrem Planer, der für Sie die Bauantragsunterlagen erarbeiten soll, ausreichend Zeit. Tragen Sie ihm Ihr Raumprogramm (Raumaufzählung mit Angaben der Größe in Quadratmeter) mit den gewünschten Nutzungsabsichten vor.

Auch Ihre finanziellen Möglichkeiten sollten mit Ihren Bauwünschen abgestimmt sein. Damit Sie sicher sind, dass das Projekt so ausfällt, wie Sie es sich wünschen und finanzieren können, lassen Sie sich einen Vorentwurf und einen Kostenvoranschlag erstellen. Wir empfehlen Ihnen hierbei auch Kontakt zur Wohnungsbauförderstelle aufzunehmen und zu klären, ob und in welcher Höhe Fördermöglichkeiten bestehen.

Ihr Planer reicht alle erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Sofern Sie Ihr Vorhaben mit einer Bauträgergesellschaft oder mit einem Fertighaushersteller verwirklichen wollen, können die Unterlagen auch von den Bauvorlageberechtigten dieser Unternehmen eingereicht werden.

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Welchen technischen Anforderungen muss Ihr Haus standhalten?

Dies ist alles im Bauordnungsrecht (Landesrecht) festgelegt. Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt im Wesentlichen die Formalien der Genehmigungsverfahren und die technische Ausführung von Bauwerken und baulichen Anlagen.

Vollständige Bauantragsunterlagen beschleunigen wesentlich die Prüfzeit durch das Kreisbauamt und die beteiligten Behörden.
Faustregel: Je vollständiger Ihre Unterlagen, desto schneller können Sie bauen.

 

Ihr Baugrundstück liegt innerhalb eines Bebauungsplanes und Sie weichen NICHT vom Bebauungsplan und dem Bauordnungsrecht (HBO) ab?

Ihr Vorhaben liegt nicht innerhalb eines Bebauungsplan oder Ihr Vorhaben weicht vom Bebauungsplan oder Bauordnungsrecht ab?

Liegt Ihr Vorhaben auf einem Grundstück innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplanes und weicht ihr Vorhaben nicht vom Bebauungsplan und vom Bauordnungsrecht ab, reichen Sie die Unterlagen bei der Gemeinde und zeitgleich bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Meldet sich die Gemeinde binnen eines Monats nicht bei Ihnen, kann mit dem Bau begonnen werden.

Weicht Ihr Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder vom Bauordnungsrecht ab, reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde ein. Sie beteiligt die Gemeinde und die Fachbehörden und entscheidet im sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren innerhalb von 3 Monaten über Ihren Bauantrag. Gleiches gilt, wenn Ihr Vorhaben nicht auf einem Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt.

Beide Verfahrensarten gelten nur für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22 m) und für kleinere, beispielsweise gewerblich genutzte, Gebäude bis zu 7 m Höhe im Innenbereich. Für Bauvorhaben im Außenbereich gelten abweichende Vorschriften. Hier sind nur Vorhaben zulässig, die bestimmte vom Gesetzgeber vorgegebene Bedingungen erfüllen. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen sich rechtzeitig mit dem Kreisbauamt in Verbindung zu setzen und die Genehmigungsfähigkeit evtl. mit einer Bauvoranfrage abzuklären.

Die Baugenehmigung gilt generell 3 Jahre.

Sie erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden.

 


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