Reine Wohngebiete dienen, wie der Name bereits sagt, dem Wohnen. Andere Nutzungen sind nur zulässig, wenn sie eine Versorgungs- und Ergänzungsfunktion für das Wohngebiet selbst besitzen. Reine Wohngebiete werden in Bebauungsplänen mit dem Kürzel "WR" vesehen.
Ausnahmsweise können in reinen Wohngebieten Läden, nicht störende handwerksbetriebe und Anlagen für soziale, kulturelle, kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des reinen Wohngebietes dienen.
Bewohner eines reinen Wohngebietes haben Anspruch auf eine ruhiges und gesundes Wohnen. Störungen und Belästigungen müssen nur hingenommen werden, wenn sie aus der Wohnnutzung resultieren.
Rechtsgrundlage: § 3 Baunutzungsverordnung
Ein allgemeines Wohngebiet dient, wie das reine Wohngebiet, dem Wohnen. Allerdings dient es nicht ausschließlich sondern nur vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind in diesen Gebieten neben Wohngebäuden auch Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie der Versorgung des Gebietes dienen. Daneben sind auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke möglich. Allgemeine Wohngebiete sind in den Bebauungsplänen mit "WA" gekennzeichnet.
Ausnahmsweise können z. B. Tankstellen, Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Beherbergungsbetriebe zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet muss das Wohnen qualitativ und quantitativ überwiegen.
Rechtsgrundlage: § 4 Baunutzungsverordnung
Das Dorfgebiet ist ein Baugebiet, dessen Zweckbestimmung vor allem in der Bestandsicherung und Erhaltung der Landwirtschaft in Stadt- und Ortskernen liegt. Auch sollen mit der Festsetzung eines Dorfgebiets der Landwirtschaft Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Dorfgebiete dienen aber auch dem Wohnen und der Unterbringung von nicht störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben. Im Bebauungsplan werden Dorfgebeite mit "MD" dargestellt.
Zulässig sind demnach:
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten zugelassen werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Baunutzungsverordnung
Mischgebiete sind, wie der Name bereits sagt, gemischte Baugebiete. Sie dienen der gleichberechtigten Unterbringung von Wohngebäuden und Gewerbebetrieben, die allerdings das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen. Im Bebauungsplan werden Mischgebiete mit "MI" bezeichnet.
Zulässig sind im Mischgebiet:
Rechtsgrundlage: § 6 Baunutzungsverordnung
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. In der Regel handelt es sich um Einrichtungen, die einen großen Besucherstrom und Kfz-Verkehr auslösen. Auch sind die Einrichtungen eines Kerngebiets normalerweise auf einen übergebietlichen Einzugsbereich ausgelegt. Die Wohnnutzung spielt in einem Kerngebiet nur eine untergeordnete Rolle. Wohnungen sind deshalb nur nach Maßgabe des Bebauungsplans zulässig. Die Kennzeichnung im Bebauungsplan lautet "MK".
Zulässig sind:
Rechtsgrundlage: § 7 Baunutzungsverordnung
Gewerbegebiete dienen vordringlich der Unterbringung von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Dabei handelt es sich um solche Gewerbebetriebe - wie Handwerks-, Produktions-, Lager- und Fuhrbetriebe -, die wegen ihres Störgrades mit einer Wohnnutzung nicht vereinbar sind. Im Bebauungsplan erhalten Gewerbegebiete die Bezeichnung "GE".
Zulässig sind:
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Rechtsgrundlage: § 8 Baunutzungsverordnung
Ein Industriegebiet dient ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Dabei handelt es sich vor allem um Betriebe des Produktions-, Verarbeitungs- und Veredelungsgewerbes mit erheblichem Störgrad.
Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Die Kennzeichnung im Bebauungsplan lautet "GI".
Rechtsgrundlage: § 9 Baunutzungsverordnung