§ 1
Gebühren
(1) Der Vogelsbergkreis erhebt zur Deckung seines Verwaltungsaufwandes für die Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet gemäß ausdrücklicher Verweisung die Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) vom 5. Juni 2002 (GVBl. I S. 206), geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 246) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 2
Kostenerhebung
Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) i. d. F. vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2). Die jeweils gültige Fassung ist maßgebend.
§ 3
Inkrafttreten / Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.1996 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Bauaufsichtsgebührensatzung vom 13.12.1983 einschließlich des Gebührenverzeichnisses vorbehaltlich des Abs. 2 außer Kraft.
(2) Die Gebühren für die bis zum 01.01.2004 begonnen Verwaltungsverfahren bestimmen sich nach dem bisherigen Gebührenverzeichnis, soweit dies für den/die Kostenschuldner/in im Einzelfall günstiger ist.
(Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.)
Lauterbach, den 08.12.2003
Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises
(Geißel)
Kreisbeigeordneter