Der Kreistag des Vogelsbergkreises hat aufgrund des § 4 HKO in seiner Sitzung am 17. Juli 1978 folgende Satzung beschlossen:
I.
In der Absicht, Persönlichkeiten, dies sich um das öffentliche Wohl und das Ansehen des Vogelsbergkreises verdient gemacht haben, Dank und Anerkennung sichtbar zum Ausdruck zu bringen, wird vom Vogelsbergkreis eine Auszeichnung, und zwar
a) in der ersten Stufe als Ehrenbecher in Verbindung mit einer silbernen Anstecknadel und
b) in der zweiten Stufe als Ehrenteller in Verbindung mit einer goldenen Anstecknadel,
geschaffen.
II.
Die Auszeichnung kann verliehen werden:
1. bei hervorragenden langjährigen Verdiensten um die Demokratie, das Leben und das allgemeine Wohl der Kreisbevölkerung,
2. bei Ausübung ehrenamtlicher Funktionen als Abgeordneter des Kreistages oder als Mitglied des Kreisausschusses, wobei diese Tätigkeit in der Regel mindestens 3 Legislaturperioden umfassen soll. Funktionen in den ehemaligen Kreisen Alsfeld, Lauterbach und Büdingen sind hierin eingeschlossen.
3. bei vorbildlichen Hilfeleistungen, durch die andere vor Schaden bewahrt oder aus Not und Gefahr gerettet werden,
4. bei einer Einzelleistung von besonderer Bedeutung, die beispielhaft zur die Allgemeinheit ist,
5. an Personen, die sich durch hervorragende Leistungen auf kommunalpolitischem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem und sportlichem Gebiet oder in anderer Weise um den Vogelsbergkreis besonders verdient gemacht haben.
III.
Die Verleihung der Auszeichnung wird durch eine künstlerisch gestaltete Urkunde bestätigt, die einen Hinweis auf die besonderen Verdienste der ausgezeichneten Person enthält.
IV.
Der Kreisausschuß wird ermächtigt, Größe, Form und Gestaltung des Ehrenbechers, des Ehrentellers und der Anstecknadeln sowie der Urkunde festzulegen, mit der Maßgabe, daß in jedem Fall das künftige Kreiswappen mit verwendet wird.
V.
Für die Verleihung der Auszeichnung ist ein übereinstimmender Beschluß des Ältestenrates und des Kreisausschusses maßgebend.
Anträge und Empfehlungen für die Verleihung der Auszeichnung können von jedermann über die Kreisverwaltung eingereicht werden. Sie sollen möglichst eingehend begründet sein und darlegen, worin die Verdienste für den Vogelsbergkreis bestehen, soweit Unterlagen vorhanden und verfügbar sind, sollen sie beigefügt werden.
Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung nicht verbunden.
VI.
Die Verleihung der Auszeichnung wird in feierlicher Form vom Landrat und vom Vorsitzenden des Kreistages bzw. im Verhinderungsfalle vom jeweiligen Vertreter gemeinsam vorgenommen.
VII.
Diese Satzung tritt am Tage nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Lauterbach, den 17.07.1978 Inkrafttreten: 23. Juli 1978