Sie benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen. Ausnahmen oder andere Anspruchsgrundlagen können sich aber durch das Aufenthaltsgesetz/EU, durch Rechtsverordnung oder durch das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ergeben.
Um im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu können müssen Sie grundsätzlich das Visumsverfahren durchlaufen haben. Dies bedeutet Sie müssen mit einem Visum zu dem Aufenthaltszweck eingereist sein, für den Sie die Aufenthaltsgenehmigung beantragen möchten. Auch hierzu gibt es Ausnahmen welche regeln, wer die erste Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der Ausländerbehörde einholen kann. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie in den §§39 und 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Die Aufenthaltsgenehmigung wird entweder befristet als Aufenthaltserlaubnis oder unbefristet als Niederlassungserlaubnis erteilt.
Es gibt vielfältige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Die Rechtsgrundlage auf welcher der Aufenthaltstitel beruht, wird in der Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis eingetragen. Im folgenden finden Sie einige wesentliche Rechtsgrundlagen.
§28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen)
§30 AufenthG (Ehegattennachzug zu Ausländern)
§§32-34 AufenthG (Familienzusammenführung von Kindern zu den Eltern)
§25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte)
§25 Abs. 2 AufenthG (Anerkannte Flüchtlinge)
§25 Abs. 3 AufenthG (Zuerkanntes Abschiebungsverbot)
§18 Abs. 3 AufenthG (Beschäftigung)
§16 Abs. 1 AufenthG (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
§28 Abs. 2 AufenthG (Familienzusammenführung mit Deutschen)
§9 AufenthG (z.B. Familienzusammenführung mit Ausländern)
§26 Abs. 3 AufenthG (Asylberechtigte & Anerkannte Flüchtlinge)
§26 Abs. 4 AufenthG (Sieben Jahre Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen)
§35 AufenthG (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
Sie können die oben aufgeführten Rechtsgrundlagen über den folgenden Link nachlesen.