Als Asylsuchende(r) müssen Sie Ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Sie können dies bei der Außenstelle in Gießen, Meisenbornweg 11 tun. Dort werden Sie zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Es folgt dann die Aufnahme Ihrer Personalien sowie eine Anhörung zu Ihren Asylgründen. Bei der Anhörung ist ein Dolmetscher für Ihre Muttersprache anwesend. Sie sind verpflichtet, bei Asylantragstellung dem Bundesamt Dokumente vorzulegen, die Ihre Identität belegen. Das Bundesamt erstellt die erste Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. In diesem Ausweis wird das Feld „Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin / des Inhabers“ markiert, wenn Sie Ihre Personalien nicht durch Vorlage von Personaldokumenten Ihres Heimatlandes belegen können. Durch diesen Eintrag wird hervorgehoben, dass die in der Aufenthaltsgestattung eingetragenen Personalien ausschließlich auf Ihren Angaben bei Aufnahme des Asylantrags beruhen. Sie verlassen die Erstaufnahmeeinrichtung, sobald das Regierungspräsidium Darmstadt den Zuweisungsbescheid erstellt hat.
Wenn das Regierungspräsidium Darmstadt Sie in den Vogelsbergkreis zugewiesen hat, werden Sie von der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen in den Vogelsbergkreis weitergeleitet. Hier melden Sie sich bei der Asylstelle des Sozialamtes. Diese wird Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft unterbringen. In begründeten Fällen oder wenn Sie später eine Arbeit aufnehmen, kann auch eine Unterbringung in einer Privatwohnung erfolgen.
Alle Angelegenheiten, die mit Ihrem Aufenthalt zusammenhängen, regeln Sie bei uns. Sie können hier Ihre Aufenthaltsgestattung verlängern lassen oder eine Erlaubnis zum Verlassen des räumlichen Aufenthaltsbereichs beantragen. Ihre Aufenthaltsgestattung beschränkt Ihren Aufenthalt auf den Vogelsbergkreis. Der vorübergehende Aufenthalt im Regierungsbezirk Gießen ist ebenfalls durch Eintrag in der Aufenthaltsgestattung erlaubt. Der Regierungsbezirk Gießen umfasst die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg sowie den Vogelsbergkreis. Für einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde. Für Termine bei Behörden und Gerichten außerhalb des Regierungsbezirks Gießen, bei denen Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist, benötigen Sie keine Erlaubnis.
Im ersten Jahr nach Asylantragstellung ist Ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt untersagt. Nach Ablauf dieses Jahres können Sie die Auflage in Ihrer Aufenthaltsgestattung ändern lassen. Wir werden Ihnen dann die Auflage eintragen, dass eine Arbeitsaufnahme mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet ist. Dies ist noch nicht die Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis kann Ihnen nur im Beteiligungsverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit (BAA) erteilt werden. Das Verfahren gestaltet sich so, dass Sie zunächst einen Arbeitgeber finden müssen, der Sie beschäftigen möchte. Von ihm lassen Sie das Formular der Stellenbeschreibung ausfüllen und geben es bei uns ab. Wir werden dann eine Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit richten. Die örtlich zuständige Arbeitsagentur wird die Arbeitsmarktprüfung durchführen. Bei der Arbeitsmarktprüfung wird geprüft, ob die Bundesagentur bevorrechtigte Bewerber (z.B. deutsche Staatsangehörige, EU-Staatsangehörige oder Ausländer aus Drittstaaten mit Aufenthaltsgenehmigung) auf die beantragte Stelle vermitteln kann. Die Bundesagentur für Arbeit gibt anschließend ihre Stellungnahme an uns mit ihrer Entscheidung zurück, ob und ggf. in welchem Umfang oder an welchen Tagen Sie für Ihren Arbeitgeber tätig sein dürfen.
(in Vorbereitung)