Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B.Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis Daueraufenthalt-EG oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger; oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts ausgestellt worden ist - bitte nachfragen, ob eine Einbürgerung mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis möglich ist)
Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich diese Frist auf 7 Jahre)
Sie können Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten (Ausnahme: Sie haben die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht selbst zu vertreten - die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen)
Sie haben ausreichend Deutschkenntnisse (z.B. Zertifikat Deutsch – Niveau B1, erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses oder Deutscher Schulabschluss)
Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung, sowie Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest oder Deutscher Schulabschluss)
Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland
Sie sind bereit Ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben, bzw. zu verlieren (davon gibt es Ausnahmen - bitte fragen Sie nach Ihrer Staatsangehörigkeit)
Ehegatten können bereits nach 4 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe mindestens seit zwei Jahren im Bundesgebiet Deutschland besteht - bitte fragen Sie nach!