Beschlossen vom lsb h-Hauptausschuss am 6. 5. 1995 - Gültig ab 1. 1. 1996 Geändert vom lsb h-Sportbundtag am 28. 10. 2000 - Gültig ab 1. 1. 2001
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h)
Der lsb h gewährt seinen Sportvereinen Zuschüsse zur Durchführung des Sportbetriebes und der Gestaltung der Vereinsarbeit. Die Mittel werden im Rahmen des lsb h-Haushaltes durch den Beschluss der zuständigen Gremien bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen sind:
· die Mitgliedschaft im lsb h seit mindestens 3 Jahren; für die Übungsleiter/innen-, Jugendleiter/innen- und Vereinsmanager/innenförderung gilt diese Frist nicht· die Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem lsb h und seinen Verbänden
· der Nachweis der Gemeinnützigkeit
· die Finanzierung muss gesichert und ein angemessener Eigenanteil gewährleistet sein
· die Antragstellung muss vor der Maßnahme bzw. Beschaffung erfolgen
· die Anträge müssen termingerecht eingereicht, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben sein
· die Abrechnung einer vorausgegangenen Maßnahme muss abgeschlossen sein
· die Erhebung eines zeitgemäßen Mitgliedsbeitrages
Förderungsprogramme
1. Beschäftigung von Übungsleitern/innen
2. Beschäftigung von Jugendleitern/innen
3. Beschäftigung von Vereinsmanagern/innen
4. Durchführung von Baumaßnahmen
- Sanierung und Modernisierung
- Ökologische Maßnahmen
- Neubau und Erweiterung
- Beleuchtungsanlagen
- Anschaffung von Sportgeräten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb
5. Sondermaßnahmen
Verfahren
Die Antragstellung erfolgt auf einem Formblatt, das der lsb h zur Verfügung stellt. Die Vereine erhalten einen Bewilligungsbescheid, aus dem der Förderungszweck und die Höhe des Zuschusses hervorgehen. Die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses ist auf einem Formblatt nachzuweisen. Zuschüsse, die nicht entsprechend der Antragstellung verwendet wurden oder deren Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, sind zurückzuzahlen.
1. Beschäftigung von Übungsleitern/innen
1.1 Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist der Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern/innen zur Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden (Zeitstunden).
1.2 Förderungsvoraussetzungen
Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern/innen. Nicht förderungsfähig ist der Einsatz von Übungsleitern/innen bei Wettkämpfen, Kursen, Einzeltraining, Trainingslagern, Material-Bearbeitung (Bau- und Wartung) und Theorie.
Gefördert wird die Beschäftigung
a) der Inhaber/innen von gültigen Lizenzen der Landessportbünde und ihrer Verbände, sofern die Ausbildung nach den DSB-Richtlinien erfolgte;
b) staatlich geprüfter Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer/innen und
c) von Sportstudenten/innen, die bereits 6 Semester Sport absolviert haben.
Die Übungsleiter/innen a) bis c) müssen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Übungsleiter/innen müssen im Rahmen eines gültigen Übungsplanes beschäftigt werden.
An den Übungsstunden sollten grundsätzlich 15 Personen teilnehmen, sofern die Sportart bzw. Disziplin dies zulässt.
1.3 Förderungsumfang
Zuwendungsfähig sind bis zu 252 Stunden (max. 42 Wochen, max. 6 Wochenstd.) je nebenberuflichem/r Übungsleiter/in im Jahr. Für hauptberufliche Übungsleiter/innen wird ein Zuschuss je nach Wochenleistungsmaß bis zu den im BAT festgehaltenen Wochenstunden bis zu 2.046,00 € jährlich gewährt (Ausnahme sind hier ABM-Kräfte).
Bei Einsatz eines/r Übungsleiters/in in mehreren Vereinen sind die Wochenstunden entsprechend aufzuteilen. Vereine oder Abteilungen von Vereinen, die unter 300 Mitglieder haben, können für die Beschäftigung eines/r hauptberuflichen Übungsleiter/s/in einen Zuschuss erhalten, aber keine weiteren Zuschüsse für nebenberufliche Übungsleiter/innen in Anspruch nehmen.
1.4 Antragstellung
Für Übungsleiter/innen, die erstmalig eingesetzt sind oder deren Lizenz abläuft, muss mit dem Antrag eine Kopie der Lizenz (Lehrbefähigung) vorgelegt werden, aus der der Gültigkeits- bzw. Verlängerungsvermerk ersichtlich ist.
Für hauptberufliche Übungsleiter/innen muss die Anstellung jährlich nachgewiesen werden.
Der Antrag ist über die kreisfreie Stadt (Sportamt) oder über die kreisangehörige Gemeinde und den Kreisausschuss des Landkreises (Sportamt) so rechtzeitig einzureichen, dass er bis zum 31. März dem lsb h vorliegt.
Nicht bearbeitet werden Anträge, die nicht vom Verein selbst, sondern von Vereinsabteilungen bzw. Trainings-, Wettkampf- oder Spielgemeinschaften eingereicht werden.
Anträge auf Zuschüsse für Übungsstunden aus dem Behindertensport werden zuständigkeitshalber an den Hess. Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband weitergeleitet.
1.5 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist auf dem gleichen Weg wie der Antrag so rechtzeitig einzureichen, dass er bis zum 31. März des dem Zuschuss folgenden Jahres dem LSBH vorliegt.
2. Beschäftigung von Jugendleitern/innen
2.1 Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist der Einsatz von ausgebildeten Jugendleitern/innen in der allgemeinen Jugendarbeit und/oder Interessenvertretung der Jugendlichen in den Mitgliedsvereinen des lsb h, d. h. er/sie arbeitet in den Mitbestimmungsgremien (Jugendausschüssen) der Sportvereine und organisiert überfachliche Angebote in den Bereichen Freizeitpädagogik, Jugendpolitik, Jugendkultur.
Der Förderungsbeitrag muss als Aufwandsentschädigung für den/die betreffende/n Jugendleiter/in verwendet werden.
2.2 Förderungsvoraussetzungen
Es werden die Inhaber/innen von gültigen Jugendleiter-Lizenzen der Landessportbünde und ihrer Verbände gefördert, sofern die Ausbildung nach den DSB-Richtlinien erfolgte.
Die Existenz einer eigenständigen Jugendabteilung ist Voraussetzung für diese Förderung. Diese ist wie folgt nachzuweisen:
- Vorhandensein einer Jugendordnung, die einen Jugendausschuss vorsieht;
- Wahl des Jugendausschusses durch die jugendlichen Mitglieder des Vereins;
- Verfügungsmöglichkeit des Jugendausschusses über einen Etat;
- Mitgliedschaft des/der Jugendwarts/in im Gesamtvorstand mit Stimmrecht.
2.3 Förderungsumfang
Die Höhe des Zuschusses pro Jugendleiter/in beträgt bis zu 256,00 € jährlich.
Vereine
- mit 1 bis 200 Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren können Mittel für eine/n lizenzierte/n Jugendleiter/in beantragen.
- mit mehr als 200 Jugendlichen können Mittel für zwei lizenzierte Jugendleiter/innen beantragen.
- mit mehr als 500 Jugendlichen können Mittel für drei lizenzierte Jugendleiter/innen beantragen.
Grundlage für die Mitgliederzahl ist die per 1. Januar des Antragsjahres abgegebene Bestandserhebung des Vereins.
2.4 Antragstellung
Einen Antrag kann jeder Mitgliedsverein des lsb h stellen, der die unter 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Antrag ist über die kreisfreie Stadt (Sportamt) oder über die kreisangehörige Gemeinde und den Kreisausschuss des Landkreises (Sportamt) so rechtzeitig einzureichen, dass er bis zum 31. März der Geschäftsstelle der SPORTJUGEND HESSEN vorliegt.
Für Jugendleiter/innen die nicht vom lsb h/SPORTJUGEND HESSEN ausgebildet wurden und erstmalig eingesetzt sind oder deren Lizenz abläuft, muss gleichzeitig eine Kopie der DSB-Lizenz (Lehrbefähigung) vorgelegt werden, aus der der Gültigkeits- bzw. Verlängerungsvermerk ersichtlich ist.
2.5 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis hat zu enthalten:
- die Bestätigung des Vereins
- den Tätigkeitsbericht des/der Jugendleiters/in in Stichworten
- eine Jugendordnung (als Kopie), die den Förderungsvoraussetzungen unter 2.2 entspricht.
3. Beschäftigung von Vereinsmanagern/innen
3.1 Ziel und Gegenstand der Förderung
Der Einsatz ausgebildeter Vereinsmanager/innen zur Verbesserung der Organisation und Verwaltung in den Sportvereinen des lsb h.
Der Förderungsbeitrag muss als Aufwandsentschädigung für den/die betreffende/n Vereinsmanager/in verwendet werden.
3.2 Förderungsvoraussetzungen
Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenamtlichen Vereinsmanagern/innen mit gültiger DSB-Lizenz.
Der Zuschuss muss als Aufwandsentschädigung für den/die betreffende/n Vereinsmanager/in verwendet werden.
3.3 Förderungsumfang
Die Höhe des Zuschusses pro Vereinsmanager/in beträgt bis zu 256,00 € jährlich. Bei der Beschäftigung in mehreren Vereinen muss der Zuschuss aufgeteilt werden. Vereine können pro 250 Mitglieder oder 3 Abteilungen einen Vereinsmanager/in förderungsfähig beschäftigen.
Grundlage für die Mitgliederzahl ist die per 1. Januar des Antragsjahres abgegebene Bestandserhebung des Vereins.
3.4 Antragstellung
Der Antrag ist über die kreisfreie Stadt (Sportamt) oder über die kreisangehörige Gemeinde und den Kreisausschuss des Landkreises (Sportamt) so rechtzeitig einzureichen, dass er bis zum 31. März dem lsb h vorliegt.
Für Vereinsmanager/innen die nicht vom lsb h ausgebildet wurden und erstmalig eingesetzt sind oder deren Lizenz abläuft, muss gleichzeitig eine Kopie der DSB-Lizenz (Lehrbefähigung) vorgelegt werden, aus der der Gültigkeits- bzw. Verlängerungsvermerk ersichtlich ist.
4. Investitionszuschüsse für die Durchführung von Baumaßnahmen
- Sanierung und Modernisierung
- Ökologischen Maßnahmen
- Neubau und Erweiterung
- Beleuchtungsanlagen
- die Anschaffung von Sportgeräten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb
4.1 Ziel und Gegenstand der Förderung von Baumaßnahmen
Ziel ist die Förderung von Sanierung und Modernisierung,
ökologischen Maßnahmen,
Neubau und Erweiterung sowie
Beleuchtungsanlagen
vereinseigener bzw. den Mitgliedsvereinen langfristig (mindestens 25 Jahre) überlassener Sportanlagen.
der Förderung der Anschaffung von Sportgeräten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb
Ziel ist die Förderung der Anschaffung von Sportgeräten, die unmittelbar für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Vereine verwendet werden.
Nicht gefördert werden Anschaffungen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen und Anschaffungen unter einem Gesamtbetrag von 256,00 €. Die Anschaffung von Gerätepaketen ab 256,00 € ist zulässig.
4.2 Förderungsvoraussetzungen
Inanspruchnahme aller Förderungsmöglichkeiten von Kommunen, von Landkreisen und des Landes Hessen
4.3 Förderungsumfang
Höchstförderungssätze:
Vereine bis 500 Mitglieder 7.670,00 €
Vereine bis 1.000 Mitglieder 10.226,00 €
Vereine bis 2.000 Mitglieder 11.505,00 €
Vereine bis 3.000 Mitglieder 12.783,00 €
Vereine ab 3.001 Mitglieder 14.061,00 €
Innerhalb von 8 Jahren, unter Anrechnung der bisher gewährten Zuschüsse des lsb h und des Hess. Fußballverbandes.
Baumaßnahmen
Bis zu 25 % der Gesamtmaßnahme, höchstens bis zur Höhe des finanziellen Eigenan-teils des Vereins.
Anschaffung von Sportgeräten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb.
Bis zu 50 % der Gesamtmaßnahme. Für die zur Verwendung der Sportgeräte notwendigen Zusatzgeräte sind bis zu 10 % des Anschaffungspreises möglich.
Der finanzielle Eigenanteil des Vereins muss mindestens 25 % betragen.
4.4 Antragstellung
Der Antrag, nebst Unterlagen, ist über die zuständigen Sportkreise einzureichen. Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen bearbeitet. Dem Antrag ist beizufügen:
Bei Bedarf ist vom lsb h die Zustimmung des zuständigen Verbandes einzuholen.
Für Baumaßnahmen zusätzlich
Eigentumsnachweis (ersatzweise der Nachweis einer Vertragsvereinbarung der mindestens 25-jährigen Nutzung).
5. Sondermaßnahmen
5.1 Ziel und Gegenstand der Förderung
Das Präsidium des lsb h gewährt den Mitgliedsvereinen Zuschüsse
1. bei außergewöhnlichen Schadensfällen
2. für dringende Umweltmaßnahmen bzw. Erfüllung behördlicher Auflagen
3. im Rahmen der "Sozialen Offensive"
5.2 Förderungsvoraussetzungen
zu 5.1.1 bei dringendem Bedarf zur Weiterführung der Vereinsarbeit
zu 5.1.2 bei dringendem Bedarf zur Weiterführung der Vereinsarbeit
zu 5.1.3 bei Bereitstellung von Mitteln im lsb h-Haushalt
Inanspruchnahme aller Förderungsmöglichkeiten von Kommunen, Landkreisen und Land Hessen.
5.3 Förderungsumfang
Im Höchstfall nach den Sätzen aus 4.3.
5.4 Antragstellung
Zunächst formlos über den zuständigen Sportkreis. Im Bedarfsfall erhalten die Vereine Formblätter des lsb h.
Zuschussmöglichkeiten durch die Sportjugend Hessen
1. Voraussetzungen für den Antragsteller/die Antragstellerin
Antragsberechtigt sind die von den Kindern und Jugendlichen demokratisch gewählten Jugendorgane (Jugendausschüsse, -abteilungen etc.) der Sportvereine des Landessportbundes Hessen e.V. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.
In Anlehnung an die §§ 12 und 74 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes müssen die Jugendorgane ein gewisses Maß an Eigenständigkeit und die Kinder und Jugendlichen an Mitverantwortung und Mitbestimmung besitzen. Dies setzt das Vorhandensein entsprechender Bestimmungen in der Vereinssatzung, am besten in Form einer Jugendordnung, voraus.
Die Kinder und Jugendlichen wählen regelmäßig einen Jugendausschuss. Dieses demokratisch legitimierte Jugendorgan muss mit Sitz und Stimme angemessen im Vereinsvorstand vertreten sein.
Das satzungsmäßige Eigenleben umfasst auch die finanzielle Eigenständigkeit der Jugend. Die Fördermittel fließen immer nur dem Jugendetat zu, über den ausschließlich das demokratisch gewählte Jugendorgan verfügt, und müssen aus diesem zweckentsprechend verwendet werden.
2. Förderbereiche
2.1 Überfachliche Mitarbeiter/-innenfortbildung
Förderungsfähig sind Veranstaltungen zur pädagogischen Vorbereitung und Weiterbildung der ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen in der überfachlichen Jugendarbeit. Dazu zählen Themen aus der Ferien- und Freizeitpädagogik, aus der kulturellen und allgemeinbildenden Jugendarbeit und aus dem Bereich der kinder- und jugendpädagogischen Grundlagenbildung (siehe Mindeststandards für die Jugendleiter/innenausbildung als Qualifikationsvoraussetzung für den Erwerb der JULEICA).
Themenbeispiele: Arbeit in und mit Gruppen; Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung; Organisation und Planung; Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter; Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen; Rolle und Selbstverständnis von Kinder- und Jugendleiter/innen. Ausgeschlossen sind Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort" und "Erste Hilfe", da diese bei den entsprechenden Anbietern bereits bezuschusst worden sind.
Abrechenbar sind Veranstaltungen mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE) mit je 45 Minuten pro Tag oder mindestens 16 Unterrichtseinheiten bei Wochenenden. Ebenfalls abrechnungsfähig sind Veranstaltungsreihen für einen festen Teilnehmer/innenkreis, die an mindestens 3 Tagen mit mindestens je 4 Unterrichtseinheiten stattfinden. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 12 Jahre alt sein. Abrechnungsfähig sind 7 bis maximal 40 Teilnehmer/innen. Für jeweils bis zu 7 Teilnehmer/innen kann ein/eine Teamer/in abgerechnet werden.
Als abrechnungsfähig werden Kosten für Übernachtung und Verpflegung, Honorare und für Material, das im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, mit bis zu DM 50,- (ab 2002 Euro 25,-) pro Tag und Teilnehmer/in, anerkannt. Fahrtkosten der Teilnehmer/innen zum Veranstaltungsort sind nicht abrechnungsfähig. Gefördert werden bis zu 50 % der abrechnungsfähigen Kosten.
2.2 Jugendseminare (außerschulische Jugendbildung)
Zielsetzung von Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung ist, die Jugendlichen zu befähigen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen selbst zu erkennen, ihre gesellschaftlichen Interessen durchzusetzen und die Demokratisierung in allen Bereichen zu verwirklichen. Bei der Erfüllung dieser Zielsetzung sind die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsspezifischen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und jungen Frauen sowie Jungen und jungen Männern zu berücksichtigen. Vorrangiges Ziel ist es, gesellschaftliche Benachteiligungen abzubauen, die Partizipation und Gleichberechtigung von Mädchen und jungen Frauen sowie Jungen und jungen Männern und die Integration von Mitmenschen aller Kulturen und Völker in unserer Gesellschaft zu fördern.
Abrechenbar sind Veranstaltungen mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE) mit je 45 Minuten pro Tag oder mindestens 16 Unterrichtseinheiten bei Wochenenden. Ebenfalls abrechnungsfähig sind Veranstaltungsreihen für einen festen Teilnehmer/innenkreis, die an mindestens 3 Tagen mit mindestens je 4 Unterrichtseinheiten stattfinden. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 12 Jahre, dürfen höchstens aber 26 Jahre alt sein. Abrechnungsfähig sind 7 bis maximal 40 Teilnehmer/innen. Für jeweils bis zu 7 Teilnehmer/innen kann ein/eine Teamer/in abgerechnet werden.
Als abrechnungsfähig werden Kosten für Übernachtung und Verpflegung, Honorare und für Material, das im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, bis zu DM 50,- (ab 2002 Euro 25,-) pro Tag und Teilnehmer/in, anerkannt. Fahrtkosten der Teilnehmer/innen zum Veranstaltungsort sind nicht abrechnungsfähig. Gefördert werden bis zu 70 % der abrechnungsfähigen Kosten.
2.3 Projekte und Kooperationsmaßnahmen aus den
Bereichen Kultur, Soziales, Politik und Sport
Förderungsfähig sind neue Formen der Jugendarbeit in den Bereichen Kultur, Sport, Ökologie und Politik sowie sozialpädagogische Projekte mit Kindern und Jugendlichen mit gemeinsamen oder besonderen Problemlagen. Die Projekte sind nicht, wie bei den anderen Förderbereichen üblich, an Veranstaltungstage und Teilnehmer/innenzahlen gebunden, sondern sind vielmehr produktorientiert. Insbesondere sollen auch Kooperationsmaßnahmen mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Jugendringen, Jugendinitiativen und ähnlichem unterstützt werden.
Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan, bei Kooperationsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtpläne sowie eine ausführliche Projektbeschreibung beizulegen. Die Förderempfänger sind verpflichtet, die geförderte Maßnahme zu dokumentieren, d.h. die Produktorientierung durch Fotos, Videos, Veröffentlichungen, Berichte, Ausstellungen und ähnliches nachzuweisen.
Die Förderung beträgt bis zu 50 % der Projektkosten, maximal DM 1000,- (ab 2002 Euro 500,-).
3. Antragsunterlagen
Die Förderrichtlinie der Sportjugend Hessen nebst Antragsformularen ist kostenlos erhältlich bei
Rosi Harra,
Telefon: 069/6789-218,
Fax: 069/69590175,
E-Mail: info@sportjugend-hessen.de oder
über www.sportjugend-hessen.de