§ 1 Überlassung von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen
(1) Der Vogelsbergkreis stellt die Schulräume, -anlagen und -sporthallen für die außerschulische Benutzung zur Verfügung, wenn schulische Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) In den Schulen dürfen grundsätzlich keine Veranstaltungen von politischen Parteien sowie Veranstaltungen mit jugendgefährdendem Inhalt erfolgen.
(3) In Schulräumen/-sporthallen dürfen grundsätzlich keine Tierausstellungen stattfinden. Ausnahmen können vom Schulträger (Schulverwaltungsamt) zugelassen werden, wenn am Ort andere geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen und vom Gesundheitsamt, Veterinäramt und Bauamt festgelegte Auflagen eingehalten werden.
(4) Aufgrund der Konzeption der Schulsporthallen für die sportliche Nutzung sollen kommerzielle Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Tanzveranstaltungen) nur in Ausnahmefällen stattfinden. Das Schulverwaltungsamt kann derartige Veranstaltungen genehmigen, wenn zum einen am jeweiligen Schulstandort keine andere geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht und zum anderen der Gemeindevorstand/Magistrat der betroffenen Gemeinde/Stadt die Veranstaltung ausdrücklich befürwortet, weil sie im öffentlichen Interesse liegt.
§ 2 Vergabeverfahren
(1) Die unentgeltliche Nutzung der Schulräume und -anlagen ist grundsätzlich bei der Schulleitung zu beantragen.
(2) Die entgeltliche Nutzung der Schulräume und -anlagen ist rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung bei der Schulleitung zu beantragen. Der Antrag muss den Veranstalter und dessen Anschrift sowie den genauen Zweck und die Dauer der Veranstaltung bezeichnen.
Die Nutzung setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Benutzer und dem Schulträger voraus; Grundlage ist der Mustervertrag "Benutzungsvertrag für Schulräume und -anlagen" des Vogelsbergkreises.
(3) Die unentgeltliche Nutzung der Schulsporthallen durch sporttreibende Vereine und Gruppen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb ist bei der Schulleitung zu beantragen. Sofern das Vergabeverfahren der Stadt/Gemeinde übertragen wurde, ist der Antrag dort zu stellen.
Die Nutzung setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem jeweiligen Verein und dem Schulträger (Schulverwaltungsamt) voraus; Grundlage ist der Mustervertrag "Vertrag zur außerschulischen Nutzung der kreiseigenen Schulsporthallen durch Sportvereine" des Vogelsbergkreises.
(4) Eine anderweitige unentgeltliche Nutzung der Schulsporthallen ist beim Schulträger (Schulverwaltungsamt) zu beantragen.
(5) Die entgeltliche Nutzung der Schulsporthallen ist rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung beim Schulträger (Schulverwaltungsamt) zu beantragen. Der Antrag muss den Veranstalter und dessen Anschrift sowie den genauen Zweck und die Dauer der Veranstaltung bezeichnen.
Die Nutzung setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Benutzer und dem Schulträger (Schulverwaltungsamt) voraus; Grundlage ist der Mustervertrag "Benutzungsvertrag für Schulsporthallen" des Vogelsbergkreises.
(6) Bei der Vergabe von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen ist kreisangehörigen der Vorrang gegenüber kreisfremden Vereinen, Gruppen und Personen einzuräumen.
(7) Die Richtlinien des Vogelsbergkreises für die außerschulische Benutzung und Überlassung von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen sind Grundlage für die Nutzung.
§ 3 Benutzungszeiten
(1) Schulräume, -anlagen und -sporthallen können sowohl für eine einmalige Veranstaltung als auch für wiederkehrende Veranstaltungen (dauernde Benutzungsverhältnisse) überlassen werden.
(2) Schulräume, -anlagen und -sporthallen können grundsätzlich montags bis freitags, längstens bis 22.00 Uhr, zur Benutzung überlassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. In begründeten Einzelfällen kann die Benutzungszeit durch die Schulleitung über 22.00 Uhr hinaus verlängert werden.
(3) Sofern ein Bedarf besteht, können die Schulsporthallen auch samstags sowie an Sonn- und Feiertagen benutzt werden (z.B. für Turniere, Wettkämpfe); dies gilt auch für Schulräume und -anlagen.
(4) In den Sommerferien werden die Schulräume, -anlagen und -sporthallen bei Bedarf für die Dauer von 4 Wochen geschlossen. Die Entscheidung über die Schließung der Räume/Halle sowie den Zeitraum trifft die Schulleitung.
Während der übrigen Schulferien stehen die Räume zur vertragsgemäßen Benutzung zur Verfügung, soweit die betrieblichen und personellen Verhältnisse es zulassen. Im Einzelfall ist mit Einschränkungen zu rechnen.
(5) Über die außerschulische, sportliche Nutzung der Schulsporthallen ist von dem das Vergaberecht Ausübenden ein Belegungsplan aufzustellen. Die im Belegungsplan angegebenen Zeiten sind genau einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Schließung der Hallen um 22.00 Uhr, so dass der Sportbetrieb spätestens um 21.45 Uhr einzustellen ist.
Ist das Vergaberecht auf die Stadt/Gemeinde übertragen, ist die Schulleitung bei der Aufstellung des Belegungsplanes zu beteiligen.
§ 4 Entgelt
(1) Für die Benutzung von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen ist das sich aus § 5 ergebende Entgelt zu entrichten.
(2) Entgelte werden nicht erhoben für Veranstaltungen des Schulträgers, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung des Schulträgers bzw. der Schule.
(3) Die Benutzung der Schulsportstätten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der sport-treibenden Vereine und Gruppen, die ihren Sitz im Vogelsbergkreis haben, ist entgeltfrei.
4) Ferner entgeltfrei ist die Benutzung von Schulräumen durch
· die Kreisvolkshochschule Vogelsberg e.V.· die im Kreisgebiet ansässigen öffentlichen Musikschulen
· die im Kreisgebiet ansässigen Vereine und Gruppen für kulturelle Veranstaltungen ohne kommerziellen Charakter
· das Hess. Landesinstitut für Pädagogik im Rahmen der Lehrerfortbildung.
Über eine weitere entgeltfreie Überlassung von Schulräumen entscheidet in begründeten Einzelfällen die Schulleitung.
(5) Die Bereitstellung von Klassen- und Fachräumen der Berufsschulen für Lehrgänge und Prüfungen der IHK und der Handwerkskammer erfolgt nach speziellen Regelungen.
§ 5 Entgeltsätze
(1) Schulräume/ -anlagen
Die nachfolgenden Entgeltsätze werden pro Stunde (60 min) berechnet (Höchstsätze):
· allgemeiner Unterrichtsraum (Klassenraum) bis zu € 10,00· Fachraum bis zu € 15,00
· Fachraum mit aufwendiger Ausstattung (z.B. EDV-Raum, Schulküche) bis zu € 25,00
· Gymnastikraum bis zu € 15,00
· Pausenhalle, Aula bis zu € 40,00
· Schulhof bis zu € 10,00
(2) Schulsporthallen
Das Entgelt bei kommerzieller Nutzung der Schulsporthallen beträgt 10 % der Nettoeinnahmen, wobei sich das Mindestentgelt auf 50 ? je Veranstaltung und Tag beläuft.
Im Einzelfall kann das Schulverwaltungsamt das Entgelt im Rahmen des Benutzungsvertrages ermäßigen oder erlassen (z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen).
(3) Bei Einzelveranstaltungen, die aufgrund Ihrer Art, Dauer oder Teilnehmerzahl eine besondere Inanspruchnahme des Schulgrundstücks, der Schulräume oder -sporthallen bedingen, können abweichend von den Regelungen in Abs. 1 und 2 höhere Entgeltsätze durch die Schulleitung (für Schulräume und -anlagen) oder das Schulverwaltungsamt (für Schulsporthallen) festgelegt werden.
§ 6 Entgeltempfänger
Die Entgelte für Veranstaltungen in Schulräumen, auf dem Schulgelände und in den Schulsporthallen fließen der Schule zu.
§ 7 Hausrecht
Den Vertretern des Schulverwaltungsamtes, den Schulleiterinnen und Schulleitern, sowie dem Schulhausmeister oder einem Vertreter ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zu gewähren. Sie sind berechtigt, Weisungen im Sinne dieser Benutzungsordnung zu erteilen.
§ 8 Anzeigepflichtige Änderungen
(1) Jede ausfallende Veranstaltung ist der Schule bzw. dem Schulträger unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist jede beabsichtigte Änderung der Benutzungszeiten und die Änderung der Anschrift des Veranstalters der Schule bzw. dem Schulträger mitzuteilen. Die Änderung der Benutzungszeit bedarf der Zustimmung der Schule bzw. des Schulträgers.
(2) Werden im Rahmen der sportlichen Nutzung der Schulturnhallen durch die Vereine und Gruppen Nutzungszeiten nicht in Anspruch genommen, ist dies dem Aufsteller des Hallen-belegungsplanes mitzuteilen.
§ 9 Haftung des Benutzers
(1) Der Veranstalter haftet dem Schulträger gegenüber für alle aus dem Anlass der Benutzung entstandenen Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, die Teilnehmer oder Besucher seiner Veranstaltung, verursachen. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
(2) Dem Benutzer obliegt während der Nutzungszeit die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der benutzten Räumlichkeiten, deren Zugänge etc. sowie des Schulgeländes (z.B. Streudienst im Winter). Er hat auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Eine Haftung des Schulträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt.
(3) Gegenstände dürfen vom Veranstalter nur mit Genehmigung der Schule bzw. des Schulträgers in die Schulräume und -sporthallen eingebracht oder dort verwahrt werden. Die Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Gegenstände, die vom Veranstalter eingebracht werden, ist dieser auch allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Schulträger lehnt jede Verantwortung und Haftung für eingebrachte Gegenstände (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Brand) ab. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
§ 10 Haftungsausschluss des Schulträgers
(1) Der Schulträger übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Schulräume, der Schulgebäude oder der Schulsporthallen stehen. In diesem Umfang stellt der Veranstalter den Schulträger von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an seitens des Veranstalters oder der Besucher seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenständen.
(2) Die Grundstückseigentümerhaftung gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, Teilnehmer/Besucher auf den Haftungsausschluss hinzuweisen.
§ 11 Meldepflichtige Veranstaltungen
(1) Das Überlassen von Schulräumen, -anlagen und -sporthallen schließt andere einzuholende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
(2) Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsstätten-Verordnung vom 22.09.1982) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Der Verkauf von Erfrischungen, Getränken und Esswaren bedarf zusätzlich auch der gesonderten schriftlichen Genehmigung der Schule bzw. des Schulträgers.
§ 12 Sicherheitsvorschriften
Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Insbesondere sind nachstehende Punkte zu beachten:
(1) Das in den Räumen vorhandene Mobiliar darf in seiner Aufstellung nur im Einvernehmen mit der Schulleitung verändert werden. Hierfür notwendige Hilfskräfte sind vom Veranstalter zu stellen.
(2) Die Belegung der Räume über eine zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig.
(3) Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. Das Aufstellen von zusätzlichem Gestühl ist nicht gestattet.
Fluchtwege müssen freigehalten werden.
(4) Bei Veranstaltungen muss mindestens die elektrische Notbeleuchtung in Betrieb sein, soweit eine solche vorhanden ist.
(5) Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) der Veranstalter müssen schwer entflammbar nach DIN 4102 sein. Darüber ist ein Nachweis vorzulegen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt.
(6) Bei Filmvorführungen darf nur Sicherheitsfilm verwandt werden. Das Vorführgerät ist im Umkreis von 2 m gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen.
(7) Elektrische Leitungen und Kabel sind zur Vermeidung von Unfällen sachgerecht zu verlegen.
(8) Für Veranstaltungen in Schulsporthallen, Aulen, Pausenhallen, Vortragssälen und anderen Räumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, gelten die Versammlungsstätten-Richtlinien, die besondere Anforderungen an vorbeugende Brandschutzmaßnahmen stellen. Daraus sich ergebende Nutzungsauflagen sind in jedem Einzelfall mit der Brandschutzabteilung beim Vogelsbergkreis abzuklären.
§ 13 Benutzungsbedingungen
(1) Gebäude und Anlagen der Schule und Sporthallen, einschließlich der Zugangswege zu den Schulräumen sowie Einrichtungen und Geräte der Schule und Sporthallen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln bzw. zu benutzen.
(2) Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich.
(3) Der Leiter der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Veranstaltung über die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Räume und Gegenstände einschließlich der Zugangswege und der Notausgänge zu unterrichten. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Schulräume/-sporthallen in ordentlichem Zustand zu übergeben.
(4) Die Benutzung der Schulräume/-sporthallen sowie des Inventars geschieht auf eigene Gefahr.
(5) Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert der Schule bzw. dem Schulträger anzuzeigen.
(6) Das Schulgelände darf nur auf den vorgesehenen Wegen befahren und Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
(7) Musikübungen dürfen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen stattfinden. Besondere Auflagen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen sind zu beachten. Lärmen ist auf dem Schulgelände zu unterlassen.
(8) Das Rauchen sowie der Ausschank und Genuss von Alkohol sind in den Schulgebäuden/ -sporthallen untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Alkoholfreie Getränke und Essenswaren dürfen nur in den von der Schulleitung genau zu bestimmenden Räumen angeboten werden. Nach einem Grundsatzbeschluss des Kreistages darf bei Veranstaltungen in kreiseigenen Räumlichkeiten kein Wegwerfgeschirr bei der Bewirtung verwandt werden.
(9) Jede Ausschmückung von Räumen bedarf der Zustimmung der Schulleitung. Der Schmuck ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen.
(10) Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden. In den Hinweisen für Veranstaltungen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen, darf nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um Veranstaltungen der Schule.
(11) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Veranstalter das erforderliche Ordner- und Kassenpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die ihnen zugewiesenen Bereiche betreten.
(12) Die Organisation des erforderlichen Unfall- und Hilfsdienstes sowie des Brandsicherheitsdienstes obliegt dem Veranstalter.
(13) Für Veranstaltungen, die in Zeiten mit abgesenkter Raumtemperatur stattfinden, für die außerschulische Nutzung wird nicht zusätzlich geheizt. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Einzelfällen der Schulträger.
(14) Die Räumlichkeiten sind unmittelbar nach der jeweiligen Veranstaltung durch den Benutzer auf eigene Kosten zu reinigen.
(15) Für die außerschulische Nutzung der Schulräume, -anlagen und -sporthallen wird vom Vogelsbergkreis kein Hausmeister gestellt; der Veranstalter muss in Absprache mit der Schule den Hausmeisterdienst sicherstellen.
(16) Den Anweisungen der Schulleitung oder eines Beauftragten zur Einhaltung der Benutzerordnung ist Folge zu leisten.
(17) Benutzer, die Schulräume, -anlagen und -sporthallen unentgeltlich nutzen und vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Benutzerordnung verstoßen, können durch den Schulträger auf bestimmte Zeit oder ganz von der Benutzung ausgeschlossen werden.
§ 14 Besondere Benutzungsbedingungen für Schulsporthallen
(1) Schulsporthallen dürfen durch sporttreibende Vereine oder Gruppen nicht ohne einen verantwortlichen Übungsleiter benutzt werden; jeder Benutzer hat einen Übungsleiter zu bestimmen und ihn der Schulleitung bekannt zu geben.
(2) Bei der Benutzung hat die Mindestteilnehmerzahl grundsätzlich 6 Personen zu betragen.
(3) Kleidung und Schuhe sind beim Betreten der dem Sportbetrieb dienenden Räume in den Umkleideräumen zu wechseln. Die Halle darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
(4) Die Ausübung aller Sportarten darf nur mit solchen Sportschuhen durchgeführt werden, die auf dem Hallenfußboden keine dunklen Farbabriebe hinterlassen.
(5) Die Verwendung präparierter Bälle ist nicht gestattet. Je nach baulicher Beschaffenheit der Halle kann die Verwendung bestimmter Ballarten vorgeschrieben werden, um Schäden an Fenstern sowie Wand- und Deckenverkleidung zu vermeiden. Das Beharzen der Hände und Schuhe beim Ballspiel ist nicht erlaubt.
(6) Matten sind zu tragen und dürfen nicht über den Boden geschleift werden. Überlastungen von vorhandenen Mattenwagen sowie das Mitfahren von Personen sind wegen der hohen Punktbelastung auf dem Schwingboden verboten.
(7) Alle Spiele und Übungen, bei denen Beschädigungen der Halle und Geräte eintreten können, sind ebenfalls untersagt. Die vorhandenen, schuleigenen Sportgeräte können nur nach vorheriger Zustimmung der Schule benutzt werden und sind nach Beendigung des Sportbetriebes wieder ordnungsgemäß abzustellen.
(8) Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet.
(9) Sofern der Schließdienst den sporttreibenden Vereinen und Gruppen übertragen worden ist, sind diese verantwortlich dafür, dass nach Verlassen der Räumlichkeiten
· die gesamten Halle ordnungsgemäß verschlossen ist· die Fenster und Oberlichter ordnungsgemäß geschlossen sind
· in den Wasch-, Dusch- und WC-Räumen kein Wasser läuft
· die gesamte Beleuchtung ausgeschaltet ist.
(10) Bei nichtsportlichen Veranstaltungen ist bei der Nutzung den Besonderheiten einer Schulsporthalle sowie des Sporthallenfußbodens Rechnung zu tragen. Zum Schutze des Sportfußbodens ist die gesamte Halle mit einem geeigneten Schutzbelag auszulegen; Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen durch den Schulträger genehmigt werden. Sofern eine Bühne aufgebaut wird, müssen wegen der entstehenden Punktbelastung geeignete Maßnahmen zur Druckverteilung getroffen werden. Nach der Veranstaltung ist die gesamte Halle einschließlich des Zugangsbereichs ordnungsgemäß zu reinigen und ausreichend zu lüften.
§ 15 Vorschriften und Regelungen zur Energieeinsparung in Schulsporthallen
Der Energieverbrauch für die außerschulische Nutzung der kreiseigenen Sporthallen stellt einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Es wird deshalb von allen Benutzern der Sporthallen erwartet, dass insbesondere mit dem Verbrauch von Duschwasser, Heizung und Strom so sparsam wie möglich umgegangen wird. Im einzelnen gelten folgende Regelungen:
(1) In den gesamten Ferienzeiten, in denen die Hallen geöffnet sind, kann wegen des ansonsten entstehenden hohen Energieaufwandes grundsätzlich kein warmes Duschwasser zur Verfügung gestellt werden. Für in den Ferien stattfindende größere Turniere und Wettkämpfe wird warmes Duschwasser nach vorheriger Anmeldung bei der Schulleitung zur Verfügung gestellt.
(2) In der heizfreien Zeit, die vorgenannten Ferienzeiten ausgenommen, wird grundsätzlich warmes Duschwasser zur Verfügung gestellt. Der Schulträger behält sich jederzeit davon abweichende Regelungen vor.
(3) Die Hallen werden in der Heizperiode auf 15 - 17 ° C beheizt (Absenkbetrieb ab 22.00 Uhr)
In den Ferienzeiten während der Heizperiode werden die Hallen auf eine Mindesttemperatur von 10 ° C als Auskühlschutz beheizt.
Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn die besondere Nutzung der Sportstätten (z.B. für Turniere, Wettkämpfe) es rechtfertigt. Eine vorherige Anmeldung bei der Schulleitung ist erforderlich.
(4) Die Dusch- und Umkleideräume dürfen nur von aktiven Sportlern benutzt werden, aber auch dann nur, wenn gleichzeitig die Halle bzw. ein dazugehöriger kreiseigener Sportplatz benutzt wird. Personen, die außerhalb der kreiseigenen Sporteinrichtungen Sport treiben, ist die Benutzung der Dusch- und Umkleideräume nicht gestattet.
(5) Sportgruppen dürfen die Warmwasserbrausen nur nach Beendigung der zugeteilten Benutzungszeit bis zur Höchstdauer von 10 Minuten benutzen. Die Wasch- und Duschanlagen dürfen von den Benutzern nicht verunreinigt werden.
§ 16 Vorbehaltsklausel
Weitergehende Auflagen aus besonderen Gründen im Vertrag bleiben im Einzelfall vorbehalten.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 18.03.1997 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien über die außer-schulische Nutzung von Schulräumen/-sporthallen vom 20.11.1986 treten hiermit außer Kraft.