Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die von oberirdischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen frei gehalten werden müssen, bezeichnet man als Abstandsflächen. In diesen Flächen sind grundsätzlich keine anderen baulichen Anlagen zulässig.
Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Höhe der Außenwand. Sie wird ermittelt, in dem die Höhe der Außenwand mit dem Faktor 0,4 (0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten) multipliziert wird. Die Mindesttiefe beträgt allerdings 3 Meter.
Die Abstandflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen (Ausnahme Baulast). Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken. Detailfragen zur Ermittlung der Abstandfläche sind im § 6 der HBO geregelt. Hier steht, wie sich die Wandhöhe ermittelt, welche Besonderheiten und Ausnahmen bestehen.
Mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen wird vor allem eine ausreichende Belüftung und Belichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf Grundstücken, aber auch von unbebauten Grundstücksflächen sicher gestellt. Darüber hinaus dient die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen auch dem nachbarlichen Wohnfrieden und der Privatsphäre. Mittelbar wird auch den Belangen des Brandschutzes Rechnung getragen, da bei einem Brand dem Überschlag von Feuer auf andere Gebäude und bauliche Anlagen durch die Einhaltung von Abstandsflächen entgegengewirkt wird. Schließlich kommt den Abstandsflächen auch ortsbild- und straßengestalterische Bedeutung zu, etwa wenn in einem Bebauungsplan die Tiefe einer Abstandsfläche, vielleicht aus historischen Gründen, festgelegt wird.