Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die förmliche Bestätigung der Bauaufsicht über den baulichen Abschluss einer Wohnung gegenüber anderen Wohnungen, Nutzungseinheiten und fremden Räumen.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nur erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird (§ 3 WEG). Für ein Mehrfamilien-Wohngebäude, das vermietet ist und nur einem Eigentümer gehört, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Wohnungsabschluss durch Wände und Decken. Dabei können einzelne Räume und Bestandteile der Wohnung auch außerhalb dieser liegen. Dies gilt insbesondere für Stellplätze, Garagen und Abstellräume.
An den baulichen Wohnungsabschluss werden keine qualitativen Anforderungen, insbesondere an die Feuerwiderstandsqualität der Bauteile und an das Brandverhalten der Baustoffe, gestellt. Maßgebend ist vielmehr, dass Wände und Decken vorhanden sind. Damit können auch ältere Wohngebäude, deren Wände und Decken hinsichtlich des Brandschutzes, Wärmeschutzes und Schallschutzes nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes entsprechen, in Wohnungseigentum aufgeteilt werden.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss ist Voraussetzung, dass die Wohnung mindestens folgende Komponenten enthält:
Zuständig:
Für Objekte im Kreisgebiet des Vogelsbergkreises erteilt das Kreisbauamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die Sachbearbeiterin erreichen Sie
telefonisch unter (06641) 977-472,
per Fax unter (06641) 977-461,
per Email unter bauaufsicht@vogelsbergkreis.de oder
persönlich im Dienstgebäude Goldhelg 20, in Lauterbach, Gebäude B, Raum 211
Postanschrift:
Vogelsbergkreis
Kreisbauamt
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Unterlagen:
Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung erforderlich.
Antrag
Die notwendigen Formulare sowie Hinweise zum Antrag finden Sie hier.
Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Sie müssen bei bestehenden Gebäuden den tatsächlichen Bestand wieder geben und bei neu zu errichtenden Gebäuden den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen. In den Schnitten und Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen, wobei zusammengehörende Räume (z. B. die Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden etc.) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.
Gebühren:
Die Gebühr beträgt 100,00 € je Wohnungs- oder Teileigentum.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht