Unter einem Abbruch versteht man die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage. Mit dem Abbruch erlischt grundsätzlich der Bestandschutz der Anlage, d. h. soll eine gleichartiger Neubau an gleicher Stelle errichtet werden, muss ein Genhmigungsverfahren durchgeführt werden. Auf den Neubau findet das geltende Planungs- und Bauordnungsrecht Anwendung.
Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen bedarf, u. a. wegen der eventuell damit verbundenen Gefahren, der Baugenehmigung. Die Abbruchgenehmigung gilt 3 Jahre. Wird in diesem Zeitraum nicht mit dem Abbruch begonnen, verfällt die Genehmigung und muss bei Bedarf neu beantragt werden.
Zuständig:
Für Objekte im Kreisgebiet des Vogelsbergkreises, mit Ausnahme der Stadt Alsfeld, erteilt das Kreisbauamt die Abbruchgenehmigung. Den zuständigen Sachbearbeiter für Ihr Gemeindegebiet finden Sie in der Liste der Ansprechpartner oder Sie erreichen ihn
per Email unter bauaufsicht@vogelsbergkreis.de oder
persönlich im Dienstgebäude Goldhelg 20, in Lauterbach, Gebäude B, 2. Obergeschoss
Postanschrift:
Vogelsbergkreis
Kreisbauamt
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Antrag
Für den Antrag ist der offizielle Vordruck des Landes Hessen (Bauantragsformular) zu verwenden. Ein Abbruchantrag ist immer im normalen Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO zu prüfen.
Unterlagen:
An Unterlagen benötigen Sie die Abzeichnung der Flurkarte sowie Fotos vom Gebäude. Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung erforderlich.
Gebühren:
Die Gebühren sind unter Nr. 14 der Baugebührensatzung festgelegt und betragen je nach Größe des Gebäudes zwischen 100,00 € und 2.500,00 €. In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10.000,00 € erhoben werden.
Rechtsgrundlage:
Hessische Bauordnung
Ausnahmen:
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind u. a. der Abbruch oder die Beseitigung von:
Bitte beachten Sie:
Auch wenn für den Abbruch einer baulichen Anlage keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann doch eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften notwendig sein. In Frage kommt insbesondere das Denkmalschutzrecht. Denn: Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, ist für die Beseitigung eine Denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.